Visum und Aufenthalt bei Investitionen in den USA - USAG24, Inc
22.01.2011
Tourismus & Reisen
Jede Aktivität in Amerika, angefangen vom Kurzbesuch bis zum langfristigen geschäftlichen Aufenthalt unterliegt den dortigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und setzt ein bestimmtes Visum voraus. Eine Ausnahme bilden nur die reinen Urlaubsreisen, bei denen sich der Ausländer gleichwohl einer recht aufwändigen und mitunter unangenehmen Einreiseprozedur unterwerfen muss. Die USA haben sich erkennbar von einem Einwanderungsland zu einem Staat entwickelt, der seine Neuankömmlinge nicht mehr nur mit offenen Armen empfängt. Das Einwanderungsrecht liegt vom Volumen, und damit von der Vielzahl der Möglichkeiten, aber auch der Fallstricke, gleichauf mit dem Steuerrecht und ist an Kompliziertheit kaum zu überbieten.
Dennoch besteht Hoffnung für Investoren, die ihren Aufenthalt nicht auf familiäre Bindungen stützen. Sie müssen sich entscheiden, ob sie nur vorübergehend in die USA gehen (etwa um das Geschäft auf- oder auszubauen - das kann durchaus auch Jahre dauern) oder dort auch langfristig bzw. für immer bleiben. Hier wird die wichtigste und gleichzeitig häufig falsch beurteilte Weichenstellung vorgenommen. Denn gerade die Visa der ersten Gruppe lassen sich grundsätzlich später nicht mehr in eine Daueraufenthaltserlaubnis, also die bekannte Greencard umwandeln.
Für Investoren, also Unternehmer, sind neben einer Reihe von weiteren in Betracht kommenden Möglichkeiten zwei Kategorien interessant und relevant: Die E - Visa mit ihren Untergruppen E- 1 (Handel und Dienstleistungen mit dem Heimatland) und E-2 (Investitionen in ein aktives amerikanisches Unternehmen, Mindestvolumen ca. $ 150.000) und das L - 1A Visum für diejenigen Unternehmer oder leitenden Angestellten, die in eine Führungsposition in einer verbundenen (Tochter oder Schwester - Verhältnis) Gesellschaft versetzt werden, und zwar ohne Mindestinvestitionen, jedoch nach vorangegangener einjähriger Tätigkeit/Inhaberschaft in der heimischen Firma. Das L - 1A Visum bietet gegenüber den E - Visa den ganz entscheidenden Vorteil, dass es auch die Einwanderungsabsicht seines Inhabers zulässt und somit den Weg zur Greencard eröffnet. Beiden Gruppen ist gemeinsam, dass der Investor aktiv tätig werden muß und bei der Verlängerung nach fünf Jahren (E-Visa) oder bereits nach einem Jahr (L-1A Visum bei einer Neugründung) belegen kann, dass der Geschäftsbetrieb nicht nur geringfügig ist und insbesondere den Amerikanern einen Nutzen im Sinne von zusätzlichen Arbeitskräften und Steueraufkommen bietet.
Im Zusammenhang mit Visa für Unternehmer/Kapitalanleger darf das EB-5 Visum nicht unerwähnt bleiben, das auch als McDonald´s Visum bezeichnet wird, weil es häufig im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fast Food Franchise beantragt wird. Der Grund liegt darin, dass neben der Investitionssumme von $ 1 Mio. (oder $ 500.000 in staatlich anerkannten Fördergebieten) mindestens 20 amerikanische Arbeitnehmer angestellt werden müssen. Es führt mit ausdrücklicher Billigung der amerikanischen Regierung zur Genehmigung der Greencard, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Die weiteren Kategorien richten sich überwiegend an Angestellte mit besondere Qualifikationen und Fähigkeiten, bei Selbstständigen auch an Persönlichkeiten, deren langfristiger Aufenthalt in den USA von nationalem Interesse ist, weil sie besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaften, der Kunst oder der Sport des vorweisen können.
Im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Fragen sollte auch die steuerliche Komponente beachtet werden, da beide Bereiche, Steuer- und Einwanderungsrecht unabhängig sind und überraschende Auswirkungen aufeinander haben können; so kann ein Ausländer in Amerika bereits als unbeschränkt steuerpflichtig gelten, obwohl er weder ein längerfristiges Visum noch dort offiziell seinen Wohnsitz genommen hat. Es reicht ein Durchschnitt von 183 Tagen pro Jahr über einen Zeitraum von drei Jahren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das amerikanische Einwanderungsrecht durchaus unternehmerfreundlich ist und es bei der geplanten Reform auch bleiben wird, nicht zuletzt wegen der mit vielen Ländern bestehenden Freundschaftsabkommen. Der Teufel steckt aber im Detail und jede Antragstellung ist ganz besonders intensiv und präzise vorzubereiten, um nicht ungewollt Fehler zu machen, die sich kaum korrigieren lassen. Das ist nur mit der Hilfe und den Rat erfahrener und kom-petenter Experten möglich. Ein Verzicht wäre mit Sicherheit ein "Sparen am falschen Ende".
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