Schonfrist abgelaufen: Energieausweis ab sofort erforderlich
30.06.2015 / ID: 199086
Umwelt & Energie
Seit etwa einem Jahr müssen Eigentümer, die ihre Immobilie verkaufen oder vermieten wollen, einen Energieausweis vorlegen können. "Wer das nicht tut, dem drohen ab sofort hohe Bußgelder", warnt Stephan Pröschold. Der Sprecher des Initiativkreises Stadtwerke Nordbayern weist darauf hin, dass die Übergangsregelung, die laut Energiesparverordnung (EnEV) 2014 galt, zum 1. Mai ausgelaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Verstöße nicht geahndet.
Dies sieht nun anders aus: Jetzt drohen Gebäudeeigentümern Strafen bis zu 15.000 Euro, wenn sie bei einer Haus- oder Wohnungsbesichtigung keinen Energieausweis zur Hand haben. "Gleiches gilt, wenn die Daten unvollständig oder fehlerhaft sind", sagt Pröschold.
Energieausweis gewinnt an Bedeutung
Seit Mai vergangenen Jahres gilt die EnEV 2014. Mit ihr wurde auch ein optisch verbesserter Energieausweis eingeführt: Dieser beinhaltet neben dem Bandtacho, der den Primärenergiebedarf eines Gebäudes grafisch darstellt, nun auch Effizienzklassen. "Viele Verbraucher kennen die Klassen A+ bis H bereits von den Effizienzlabeln bei Elektrogeräten - nun dienen sie auch als Orientierungshilfe bei der Immobiliensuche", erklärt Pröschold. Der neue Energieausweis sei viel einfacher und intuitiver zu verstehen, sind sich die Fachleute beim Initiativkreis einig.
Immobilienanzeigen mit Angaben zur Energieeffizienz
Wer ein Inserat zur Vermietung oder zum Verkauf seiner Immobilie schaltet, muss seit letztem Jahr bestimmte Angaben zum Energieausweis machen. So ist dort die Art des Energieausweises anzugeben: Handelt es sich um einen Energiebedarfsausweis oder einen Energieverbrauchsausweis? Der Unterschied: Ersterer gibt die Energiemenge an, die das Gebäude benötigt und ist wesentlich umfangreicher als der Verbrauchsausweis. Die Berechnung umfasst Heizung und Warmwasser, aber auch Lüftung, Kühlung sowie Energiegewinne (etwa durch Solaranlagen). Dieser Ausweis wird bei Neubauten, sanierten Gebäuden und alten Bestandsgebäuden fällig, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde. Bei allen Gebäuden, deren Bauanträge nach diesem Stichtag gestellt wurden, reicht ein Energieverbrauchsausweis. Er basiert auf den Verbrauchsdaten der vergangenen drei Jahre für Heizung und Warmwasserbereitung. Beide Ausweisvarianten sind zehn Jahre gültig.
"Außerdem muss in der Immobilienanzeige die Höhe des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs stehen und sie muss angeben, mit welchen Energieträgern geheizt wird", sagt Stephan Pröschold. Außerdem Pflicht: das Baujahr der Immobilie zu nennen. Wurde der Energieausweis erst nach Inkrafttreten der EnEV 2014 ausgestellt, so ist auch die Energieeffizienzklasse des Hauses anzugeben.
Bei Besichtigung Energieausweis vorlegen
Existiert zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch kein gültiger Energieausweis, müssen die Pflichtangaben nicht gemacht werden. "Unsere Empfehlung: Vermerken Sie in diesem Fall in der Anzeige, dass der Energieausweis in Vorbereitung ist", so der Initiativkreis-Sprecher.
Spätestens jetzt nach dem Ablauf der Schonfrist sind Eigentümer oder Makler außerdem dazu verpflichtet, dem Interessenten den Energiepass bei einer Besichtigung unaufgefordert vorzuzeigen. "Mieter und Käufer, die sich bislang nicht mit dem Energieverbrauch beschäftigt haben, werden nun auf die Werte des Hauses aufmerksam", betont der Initiativkreis-Sprecher. Wird im Anschluss ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen, muss der Mieter oder Käufer den Ausweis oder eine Kopie davon erhalten.
Stichprobenartige Kontrollen und satte Strafen
Wer diese Regeln missachtet, riskiert seit 1. Mai ein Bußgeld. Bei Stichprobenkontrollen prüfen die Bundesländer nicht nur das Vorhandensein der Energieausweise, sondern auch ihre Korrektheit. "Eigentümer sollten also die Kosten für einen solchen Energiepass nicht scheuen", sagt Pröschold. Sinnvoll findet er, wenn mit dessen Ausstellung eine Energieberatung zur Immobilie verbunden wird, um energetische Schwachstellen aufzudecken und anschließend zu beseitigen. Einen Energieausweis können in der Regel ausgebildete Energieberater, Architekten oder Bautechniker ausstellen. Aber auch Ingenieure oder Schornsteinfeger mit entsprechender Qualifikation sind dazu berechtigt. Informationen erhalten Eigentümer etwa bei den Handwerkskammern.
Ansprechpartnerin für die Presse: Fröhlich PR GmbH, Jana Lustik, Tel. +49 (09 21) 7 59 35-54, E-Mail: j.lustik@froehlich-pr.de
Dem Initiativkreis Stadtwerke Nordbayern gehören rund 20 lokale und regionale Energieversorger an. Der Zusammenschluss dient der Bündelung von Kompetenzen und Erfahrungen sowie der Koordination gemeinsamer Aktivitäten im Interesse der Kunden. Internet: http://www.initiativkreis-stadtwerke.de.
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