Mitarbeiter im Ausland (Expatriates)
26.03.2013 / ID: 108489
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Für einen Arbeitgeber bringt der Auslandsauftrag auch eine Reihe von Überlegungen mit sich, die an den Tag gelegt werden sollten.
Wie ist die Haftungssituation?
Welche arbeitsrechtlichen Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden?
Welche Kosten müssen Sie tragen?
Müssen im Arbeitsland Steuern abgeführt werden?
Wie weit reicht hier die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers?
Viele Fragen beantwortet ein spezielles Merkblatt der IHKs.
Sie finden es beispielsweise unter diesem Link: http://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Internationales_Steuerrecht/MerkblattArbeitnehmerentsendung.pdf.
Wir finden, dass hierin viele Themen gut und verständlich behandelt werden.
Betrachtet man den Versicherungsaspekt einer Mitarbeiterentsendung kann für die Betriebshaftpflicht gesagt werden, dass es hier bereits Einschränkungen in der Leistung geben kann. Auf jeden Fall sollten vor einer Entsendung alle Fragen geklärt und auf evtl. Lücken geprüft werden, meint Holger Nauß von der Honawu Unternehmensgruppe GmbH in Wuppertal.
Mehr Beachtung verdient der Krankenversicherungsschutz Ihres Mitarbeiters.
Gem. Sozialgesetzbuch (s. u.) steht dem Arbeitnehmer bei einem Einsatz im Ausland eine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber zu. Es besteht zwar ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers - angesichts der im Ausland oft deutlich höheren Behandlungskosten, bleiben Arbeitgeber hier oft auf respektablen Restkosten sitzen. Vorhandene Auslandskrankenversicherungen Ihrer Arbeitnehmer decken im Normalfall nur Urlaubsreisen. Wir empfehlen daher den Abschluss einer speziellen Auslandskrankenversicherung für Ihre Expatriates. So sichern Sie sich mit kleiner Prämie gegen hohe mögliche Forderungen.
Hieraus rührt Ihre Fürsorgepflicht gegenüber Ihrem entsendeten Mitarbeiter:
§242 BGB:
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." (§242 BGB).
Auszug § 17 Sozialgesetzbuch V
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
Honawu Unternehmensgruppe GmbH
Herr Holger Nauß
Am Heckendorn 37
42279 Wuppertal
Deutschland
fon ..: +49.(0)202.445880
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email : Presse@Honawu.de
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