Zahnzusatzversicherung: Was versteht man unter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung?
05.04.2013 / ID: 109871
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Was der Versicherer vor Abschluss wissen möchte
Der Antragsteller ist bis zur Abgabe der Vertragserklärung dazu verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahrenumstände, nach denen der Versicherer im Antrag ausdrücklich fragt, wahrheitsgemäß anzugeben. Die Antragsfragen sind für den Entschluss des Versicherers ausschlaggebend, die Zahnzusatzversicherung mit vereinbartem Inhalt abzuschließen, abzulehnen oder nur unter Berücksichtigung eines Risikozuschlags anzunehmen. Zumeist geht eine Zahnzusatzversicherung etwa mit der Frage einher, ob Zähne fehlen, welche nicht durch Zahnersatzmaßnahmen (z.B. Implantat, Inlay, Krone) ersetzt wurden und bei denen kein vollständiger Lückenschluss besteht. Fehlende Milch-/ Weisheitszähne brauchen allerdings nicht eingetragen zu werden. Stets angegeben werden muss, ob Zahnersatzmaßnahmen / -behandlungen begonnen bzw. angeraten wurden oder ob solche beabsichtigt oder notwendig sind. Zahnbetterkrankungen wie Parodontose sowie durch Voll- oder Teilprothesen ersetzte Zähne müssen in der Regel ebenfalls angegeben werden. Vorsorgeuntersuchungen und Maßnahmen im Bereich der Zahnprophylaxe sind dagegen zumeist nicht anzeigepflichtig.
Versicherungsschutz nicht aufs Spiel setzen
Die nicht korrekte oder unvollständige Beantwortung von Gesundheitsfragen und die damit einhergehende Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. So kann der Versicherer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten, wodurch der Versicherungsschutz der Zahnzusatzversicherung rückwirkend entfällt. Damit wäre der Versicherer bei Beanspruchung zahnärztlicher Maßnahmen leistungsfrei und der Patient müsste die Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Der Versicherer kann jedoch auch den Vertrag kündigen oder rückwirkend eine Vertragsänderung durchführen. Grundsätzlich hat der Versicherer seine Rechte zur Vertragsänderung, Kündigung oder Rücktritt innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung schriftlich geltend zu machen. In der Regel erlischt dieses Recht grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren. Weitere Informationen rund um Gesundheitsfragen, können dem Portal http://www.Beste-Zahnzusatzversicherung.com (http://www.beste-zahnzusatzversicherung.com) entnommen werden. Einige Versicherer verzichten im Zusammenhang mit der Zahnzusatzversicherung sogar ganz auf Gesundheitsfragen. Nicht selten fallen dadurch allerdings die Leistungen aus der Zahnzusatzversicherung deutlich geringer aus als im umgekehrten Fall. Andere Anbieter sehen wiederum längere Wartezeiten vor. Doch auch ohne Gesundheitsfragen bleiben Eingriffe, die bereits vor Vertragsabschluss absehbar waren, ausgeschlossen.
Verbraucherportal schafft Transparenz
Die Unterschiede der verschiedenen Tarife beschränken sich allerdings nicht nur auf die Stellung von Gesundheitsfragen. Auch Leistungen sowie Preise weichen teils deutlich voneinander ab. Vor Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ist somit ein umfangreicher und lückenloser Vergleich sehr zu empfehlen. Auf http://www.Beste-Zahnzusatzversicherung.com (http://www.beste-zahnzusatzversicherung.com) steht hierzu ein Verbraucherportal zur Verfügung, das von erfahrenen Zahnärzten und Versicherungsexperten entwickelt wurde. Ein übersichtlicher und unabhängiger Vergleich zur Zahnzusatzversicherung kann hier unverbindlich und kostenlos vorgenommen werden.
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