Pressemitteilung von Helge Fétz

Soziale Pflegeversicherung: Wann ist man pflegebedürftig?


20.05.2013 / ID: 117497
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Wann eine Pflegebedürftigkeit vorliegt

Grundsätzlich gelten Personen dann als pflegebedürftig, wenn sie aufgrund einer seelischen, psychischen oder physischen Behinderung oder Krankheit für eine Dauer von nicht weniger als 6 Monaten höhere oder erhebliche Hilfe benötigen. Unterteilt wird die Pflegebedürftigkeit in drei Stufen. Laut Pflegeversicherungsgesetz liegt eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 1 dann vor, wenn der Betroffene täglich bei mindestens zwei Verrichtungen im Bereich der Haushaltsführung, der Mobilität, der Ernährung und der Körperpflege Hilfe benötigt. Im Durchschnitt muss dieser Hilfebedarf pro Tag 90 Minuten betragen, wobei der pflegerische Aufwand überwiegen muss. Benötigt der Betroffene im Alltag weniger Unterstützung, liegt eine geringfügige Pflegebedürftigkeit vor (Pflegestufe 0). Der Pflegestufe 2 werden all diejenigen zugeordnet, die als Schwerpflegebedürftig gelten. Dies ist dann der Fall, wenn dreimal täglich Hilfe benötigt wird. Dabei muss der Hilfebedarf pro Tag mindestens drei Stunden ausmachen. Um als Schwersthilfebedürftig (Pflegestufe 3) angesehen zu werden, muss der Betroffene rund um die Uhr und mindestens fünf Stunden am Tag fremder Hilfe bedürfen. Darüber hinaus kann bei intensivem oder hohem Pflegeaufwand die Härtefallregelung beansprucht werden.

Wer über die Pflegebedürftigkeit entscheidet

Welche Pflegestufe hierbei zugrunde gelegt wird, entscheidet bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Diese begutachten die Pflegebedürftigkeit und geben gegenüber der Pflegekasse eine Empfehlung ab. Im Rahmen eines Gesprächs versucht der Arzt oder eine Pflegekraft des MDK den Hilfebedarf bei der Haushaltsführung (Kochen, Einkaufen, Putzen), der Mobilität (An- und Auskleiden, selbständiges Aufstehen, Zubettgehen), der Ernährung sowie der Körperpflege (z.B. Waschen) abzuwägen. Die Pflegekasse entscheidet anschließend auf der Grundlage des Pflegegutachtens über eine Einstufung oder Ablehnung und evtl. den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann der Betroffene Widerspruch bei seiner Pflegekasse einlegen. Daraufhin wird das Antragsverfahren überprüft. Weitere Informationen sind erhältlich auf http://www.Beste-Pflegezusatzversicherung.com (http://www.beste-pflegezusatzversicherung.com) .

Eigenanteil auf die private Pflegeversicherung abwälzen

Auch wenn eine Pflegestufe durch die Pflegekasse anerkannt werden sollte, reichen die Leistungen zur Finanzierung der Pflegeaufwendungen kaum aus. Schließlich bietet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundversorgung an. Selbst Personen, die Anspruch auf die Härtefallregelung haben, erhalten bei stationärer Pflege höchstens 1.918 Euro pro Monat aus ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung. Weil ein Platz im Pflegeheim zumeist weit über 3.000 Euro verschlingt, entsteht eine erhebliche finanzielle Lücke, die sich nur mit einer privaten Pflegeversicherung schließen lässt. Allerdings leistet nicht jede private Pflegeversicherung in gleicher Höhe. So sehen einige keine Leistungen für Demenz vor. Andere wiederum zahlen erst ab Pflegestufe 2 oder 3. Zu empfehlen ist der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, die auch für Pflegestufe 1 einen Teil der Kosten übernimmt. Schließlich werden die meisten Pflegebedürftigen dieser Stufe zugeordnet. Zudem ist es von Vorteil, wenn die private Pflegeversicherung im Pflegefall eine Beitragsbefreiung vorsieht. Viele weitere nützliche Informationen zur privaten Pflegeversicherung und einen unverbindlichen Tarifvergleich gibt es auf http://www.Beste-Pflegezusatzversicherung.com (http://www.beste-pflegezusatzversicherung.com) .
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