LG Hamburg: Schadenersatz wegen geschätzter Umsatzprognosen beim Franchisevertrag
26.09.2014 / ID: 175766
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
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Der Kläger ist ehemaliger Franchisenehmer und nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. Dies stützt er darauf, dass der Franchisegeber ihn zum Abschluss des Vertrages veranlasst habe, indem er ihm falsche Umsatzprognosen in Erwartung stellte. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch zwischen den Parteien nie zustande gekommen, die Parteien haben sich jedoch mündlich auf die Nutzung des Franchisesystems durch den Kläger geeinigt. Die Umsatzzahlen waren von Anfang an nicht gut und erreichten nie die Umsatzprognose. Der Kläger konnte nicht einmal die laufenden Kosten decken und kündigte daraufhin den Franchisevertrag. Außerdem forderte er die Beklagte zur Annerkennung der Schäden an, was diese zurückwies.
Dazu führte die Beklagte aus, es habe sich lediglich um Schätzungen gehandelt, was der Kläger auch gewusst habe, insbesondere hätten die Parteien gemeinsam eine zweite Umsatzprognose angestellt, nachdem der Kläger die erste als zu gering erachtet hat. Die Beklagte führte aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Gewähr für die Umsatzprognose übernehmen wollen.
Das LG bezieht sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), welcher entschieden hat, dass Franchisegeber haften, wenn sie Prognosen anstellen, die auf keiner Tatsachengrundlage basieren. Das sei hier der Fall, so das LG, weshalb die Beklagte beweisen müsse, dass dies nicht von ihr verschuldet sei. Diese berief sich hier auf ein Mitverschulden des Klägers.
Das LG verurteile die Beklagte zu Schadenersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung, wies die Klage im Übrigen aber ab. Es führte aus, die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass für die Prognosen keine Tatsachengrundlage vorhanden sei und es sich nur um Schätzungen handele. Die Beklagte muss die wirtschaftlichen Verluste des Klägers ausgleichen, d.h. ihn so stellen, wie er ohne Abschluss des Franchisevertrages stünde.
Ein Mitverschulden des Klägers sieht das LG nicht als gegeben an, insbesondere auch kein schuldhaftes Nichtnachkommen der Schadenminderungspflicht, denn der Kläger habe keine Pflicht, das Konzept auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu ändern. Auch habe keine Pflicht bestanden, den Franchisevertrag außerordentlich zu kündigen, um keine weiteren Verluste einzufahren.
Aufgrund der Komplexität und der Bezugnahme auf andere Rechtsgebiete ist gerad im Franchiserecht Fachwissen sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Umsetzung der eigen Idee bzw. Durchsetzung etwaiger Ansprüche.
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