Restriktive Auslegung der GoBD durch die Verwaltung
21.03.2016 / ID: 221524
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essem, 21. März 2016*****Alle Unternehmer, die sich bisher mit der Finanzbuchhaltung oder deren Vorbereitung beschäftigt haben, müssen ab dem 01.01.2015 umdenken. Früher gab es die sogenannte GDPdU aus dem Jahr 2001 (Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) oder die GoBs von 1995 (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme). Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass diese beiden Verordnungen jetzt mit Wirkung vom 01.01.2015 zur GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) zusammengefasst wurden.
"Hierzu gibt es ein 37 Seiten langes Schreiben des BMF vom 14.11.2014. Anfang des Jahres 2015 gab es in diesem Zusammenhang viel Fachliteratur. Es wurde viel diskutiert und es gab viele Vorträge, bei denen der allgemeine Tenor war, "es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird". Wie sich mittlerweile nach einem Jahr herausgestellt hat, war dies eine massive Fehleinschätzung. Die Finanzverwaltung legt die GoBD restriktiv aus und versucht im Rahmen von Betriebsprüfungen die Finanzbuchhaltung als nicht ordnungsgemäß darzustellen, um unter Umständen über die Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit zu Hinzuschätzungen zu den Besteuerungsgrundlagen und/oder zur Kürzung von Betriebsausgaben zu kommen", warnt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Die Steuerberaterin rät jedem Unternehmer, sich die Arbeit zu machen, das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 trotz der 37 Seiten einmal durchzulesen und seinen Steuerberater anzusprechen, um unter Umständen Schwachstellen in der eigenen Finanzbuchhaltung und bei der hiermit zusammenhängenden Organisation aufzudecken und zu beseitigen.
Darauf müssen Unternehmer unter anderem unbedingt achten:
-Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von 10 Tagen
-Erfassung von Waren und Kostenrechnungen kreditorisch innerhalb von 8 Tagen
-Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen
-Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen.
Ein absolutes "no go" sind somit:
-Keine laufende Finanzbuchhaltung
-Jahresbuchhaltungen
-Unsortierte Belegsammlungen
-Unvollständige Belege
-Nicht nachvollziehbare Geschäftsvorfälle.
Die GoBD gelten für alle Unternehmen. Bei Kapitalgesellschaften führen Verstöße gegen die GoBD nicht nur zu steuerlichen Problemen, sondern auch zu Sanktionen nach dem GmbH-Gesetz und der Strafprozessordnung.
"Wir hatten bereits schon mehrfach an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen Unternehmern und der Finanzverwaltung immer schwieriger wird, da die Betriebsprüfer immer stärker unter Leistungsdruck gesetzt und seitens der Verwaltung verpflichtet werden, über diese restriktive Auslegung der GoBD Gelder einzusammeln. Man hat fast den Eindruck, dass der Staat trotz der florierenden Wirtschaft und der hiermit verbundenen höheren Steuereinnahmen sowie der gleichzeitig aufgrund des Zinsniveaus gesunkenen Zinsen nicht genug bekommt," erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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