Gruendung einer US Inc, LLP, GP, LLC - USAG24, Inc
11.02.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Partnerships (Personengesellschaften) unterscheiden sich in einigen wesentlichen Punkten deutlich von einer Corporation. Unter dem Oberbegriff Personengesellschaft werden die Formen der General Partnership, Limited Partnership, Limited Liability Partnership und Limited Liability Company, zusammengefasst, wobei letztere auch einige Vorteile der Kapitalgesellschaften auf sich vereinen kann.
Die Geschäfte einer Partnership werden grundsätzlich von den Gesellschaftern selbst geführt. Die Partner dieser Gesellschaft haften für die Verbindlichkeiten der Partnership. Da sie selbst kein Steuersubjekt ist, werden die Gewinne als Einkommen der Partner direkt versteuert. Daraus ergibt sich, dass durch die steuerliche Situation in den USA (dort gibt es kein Anrechnungsverfahren), die Partnership einen steuerlichen Vorteil gegenüber der Corporation genießt.
Bei einer General Partnership haften die Partner mit ihrem gesamten Vermögen für die Partnership, und dies sogar unbeschränkt. Dies gilt auch bei eventuellem Fehlverhalten der Partner, welches zu finanziellem Schaden durch Anspruchsforderungen Dritter etc. führt, denn die Gesellschafter einer Partnership verpflichten sich gegenseitig durch ihr Handeln.Dies ist bei einer Limited Partnership nur eingeschränkt der Fall. Hier kann die Haftung eines Partners auf seinen eigenen Kapitalbeitrag begrenzt werden, wenn mindestens einer für die Partnership die gesamte Haftung übernimmt. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann nach amerikanischem Recht aber auch eine Corporation sein. Bei einer Kombination dieser Formen würde also die beschränkte Haftungsregel einer Corporation helfen, die sonst übliche persönliche Haftung einer natürlichen Person außer Kraft zu setzen.
Die Rechtsform der Limited Liability Partnership ist stark durch bundesstaatliches Recht geprägt und kann daher auch in Fragen der Haftung verschiedene Ausprägungen annehmen. Meist verbreitet ist die Form, dass ein Partner nicht für die Fehler eines anderen Partners haftet, auch nicht für Angestellte, die nicht unter seiner Aufsicht stehen, Es ist jedoch auch möglich, dass er in Haftung genommen wird, wenn er vom Fehlverhalten des Partners wusste bzw. dies gebilligt hat. Hier ist, wie bereits erwähnt, ein Blick auf das jeweilige Bundesrecht unausweichlich und im besten Falle vorher in den Entscheidungsprozess der Gründung mit einzubeziehen.
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