GDL verteidigt sich erneut erfolgreich gegen Deutsche Bahn mit MOOG
12.03.2024 / ID: 408607
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Wie schon das Arbeitsgericht folgte auch das Berufungsgericht den Rechtsauffassungen der GDL. Das LAG Hessen hielt den Streik für zulässig, da die GDL rechtmäßige Streikziele verfolge. Insbesondere seien Umstände und Äußerungen der GDL, die vor dem eigentlichen Streikbeschluss getätigt wurden, rechtlich unerheblich bei der Frage, welche Streikziele verfolgt werden. Der Streik sei auch nicht unverhältnismäßig. Eine Ankündigung der Streikmaßnahmen 22 Stunden vor dem Streikbeginn im Güterverkehr und 30 Stunden vor dem Streikbeginn im Personenverkehr sei ausreichend. Dies gelte auch für Betriebe der Daseinsvorsorge. Innerhalb der Ankündigungsfrist sei es zudem möglich, erforderliche Notdienstarbeiten zu gewährleisten.
Anwaltlich vertreten wurde die GDL vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und LAG Hessen durch Dr. Tobias Moog und Franziska Langer von der MOOG Partnerschaftsgesellschaft Darmstadt sowie Christof Kleinmann und Dr. Arne Lordt von Graf von Westphalen Frankfurt. Der AGV MOVE wurde durch Thomas Ubber sowie Dr. Felicia von Grundherr von Allen & Overy vertreten.
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