Pressemitteilung von Sonja Sas

Die Sklaverei des 21. Jahrhunderts ist vorbei


12.04.2012 / ID: 56238
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

BONN - 12. April 2012 Im Frühjahr wächst für viele Arbeitssuchende die Hoffnung auf einen Job. Zeitarbeitsfirmen melden einen erhöhten Arbeitnehmer-Bedarf an und die Bundesagentur für Arbeit unterstützt das Thema Arbeitnehmerüberlassung. Leih- und Zeitarbeiter dürfen aufatmen. Seit dem 1. Januar 2012 gilt der gesetzliche Mindestlohn für die Zeitarbeitsbranche. Rechtsexpertin Wellhöfer geht dem vorgeschriebenen Mindestlohn auf dem Beraterportal http://www.experto.de -auch grafisch- auf den Grund.

Die allgemeine Lohnuntergrenze für Zeitarbeiter liegt bei 7,89 Euro pro Stunde im Westen und 7,01 Euro pro Stunde im Osten. Der gesetzliche Mindestlohn muss für Zeitarbeiter gezahlt werden, für die kein anderer gesetzlicher Mindestlohn oder Tarifvertrag gilt. Ausschlaggebend für die Höhe des Mindestlohns ist der Ort, an dem der Arbeiter eingesetzt wird, so die Rechtsexpertin Wellhöfer. Gilt allerdings am Einstellungsort ein höherer Mindestlohn, muss dem Arbeitnehmer dieser gezahlt werden.

Arbeitgebern steht es frei, ihren Zeitarbeitern höhere Löhne zu zahlen. Die branchenspezifischen Mindestlöhne liegen alle über dem allgemeinen Mindestlohn für Zeitarbeit. Entscheidend für die Branchenzugehörigkeit eines Zeitarbeiters ist die laut Arbeitsvertrag ausgeübte Tätigkeit. Zeitarbeiter werden vor allem im Gebäudereinigungsgewerbe, Baugewerbe und im Pflegebereich eingesetzt. In allen drei Branchen liegt der durchschnittliche Mindestlohn bereits bei über 8 Euro in der Stunde.

Im Laufe des Jahres wird der Mindestlohn für Zeitarbeit erhöht. Ab dem 1. November 2012 müssen Leiharbeitern pro Stunde 7,50 Euro im Osten und 8,19 Euro im Westen gezahlt werden. "Erhält ein Zeitarbeiter nicht den gesetzlichen Mindeststundenlohn, kann er den Differenzbetrag einklagen", sagt die Rechtsexpertin Wellhöfer. Diese Ansprüche können auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Zeitarbeitsfirmen, die sich nicht an den gesetzlichen Mindestlohn halten, können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro bestraft werden. Auch ausländische Arbeitgeber, die Zeitarbeiter in Deutschland einsetzen, müssen ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Die Zahlung des Mindestlohns kontrollieren die Zollbehörden. Weitere Informationen unter http://www.experto.de.
Mindestlohn Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung

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