Zahnzusatzversicherung - Was Sie wissen sollten
12.07.2012 / ID: 69413
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Weil Material- und Laborkosten etwa 60% des Gesamtpreises für Zahnersatz ausmachen, ist dieser Kostenpunkt keineswegs zu vernachlässigen. Das zahntechnische Labor, welches den Zahnersatz anfertigt, kann die Rechnung nach unterschiedlichen Leistungsverzeichnissen erstellen. Sind Privatbestandteile enthalten, wird nach der teueren BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste) abgerechnet. Eine Zahnzusatzversicherung orientiert sich an diese Kalkulationsgrundlage. Allerdings erstatten einige Versicherer nur die Material- und Laborkosten, die im eigenen Preis- Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Dies ist insoweit problematisch, als diese mit der Zeit nicht an die Inflation angepasst werden, wodurch der persönliche Erstattungsbetrag sinkt. Eine gute Zahnzusatzversicherung erstattet die Material- und Laborkosten in voller Höhe.
Kaum ein Anbieter verzichtet bei Abschluss einer Zahnzusatzversicherung auf eine Gesundheitsprüfung. So wird der Interessent im Rahmen der Antragstellung mit diversen Fragestellungen konfrontiert. Diese Gesundheitsfragen geben dem Versicherer Aufschluss über die Zahngesundheit des Antragstellers. Leidet der angehende Versicherungsnehmer etwa an einer schweren Zahnerkrankung, kann die Versicherung die entsprechende Krankheit ausschließen, einen Risikozuschlag verlangen oder gar den Antrag ablehnen. Marktüblich ist die Frage nach fehlenden Zähnen. Ab vier fehlenden Zähnen kommt im Regelfall kein Versicherungsvertrag zustande. Es gibt aber auch Versicherungsgesellschaften, die eine Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen anbieten. Die Zahnzusatzversicherung leistet jedoch nicht für laufende oder angeratene Behandlungen.
Denn laufende oder angeratene Behandlungen sind im Rahmen der Zahnzusatzversicherung generell ausgeschlossen. Unter Umständen kann der Versicherer zur Prüfung einen zahnärztlichen Befundbericht anfordern. Zumeist ist es sinnvoll, die laufenden bzw. angeratenen Behandlungen abzuwarten und erst anschließend eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Eine Zahnbehandlung ist als solche definitiv dann zu bejahen, wenn der Zahnarzt bereits einen Heil- und Kostenplan erstellt hat. Auch wenn vor Vertragsabschluss kein Behandlungsbedarf bestand, ist die Zahnzusatzversicherung während der ersten Monate der Vertragslaufzeit aufgrund einer Wartezeitregelung nicht zur Leistung verpflichtet.
Die Wartezeit gibt an, welche Zeitspanne vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verstreichen muss, um Leistungen aus der Zahnzusatzversicherung erstmalig beanspruchen zu können. Die meisten Versicherer vereinbaren eine Wartezeit von 8 Monaten. Davor werden Zahlungen in der Regel nur dann erbracht, wenn die zahnärztliche Behandlung aufgrund eines Unfalles notwendig wird. Mit der Wartezeit soll verhindert werden, dass der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung wegen einer sich konkret abzeichnenden Behandlungsmaßnahme abgeschlossen wird (Zweckabschluss). Einige Versicherungen sehen in ihren Tarifen kürzere oder sogar gar keine Wartezeit vor. Eine solche Zahnzusatzversicherung sieht allerdings zumeist sehr niedrige Summenbegrenzungen vor.
Die Summenbegrenzung stellt den maximalen jährlichen Erstattungssatz dar. Diese Leistungsstaffel gilt in der Regel in den ersten vier bis fünf Jahren, wobei die Grenze von Jahr zu Jahr steigt. Liegt die Begrenzung im 3 Jahr etwa bei 3.000 EUR, so wird innerhalb der ersten 3 Jahre auch nur höchstens dieser Betrag erstattet. Für eine kieferorthopädische Behandlung gilt für gewöhnlich eine abweichende Leistungsstaffel. Einige Versicherungsgesellschaften sehen zudem spezielle und immer gültige Summenbegrenzungen vor, wie etwa für Inlays oder Zahnprophylaxe.
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