Besteuerung der Gesellschafter einer Mini GmbH - 1 Euro GmbH 24, Inc & Co KG
01.04.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Was die Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Dividenden angeht, gilt 2008 noch das Halbeinkünfteverfahren. Nach dieser Regelung muss nur die Hälfte der ausgeschütteten Beträge von den Gesellschaftern versteuert werden muss.
Abgeltungssteuer
Zum 1. Januar 2009 wurde die neue Abgeltungssteuer eingeführt. Danach wird der Gewinn der Anteile, die zum Privatvermögen gezählt werden, mit 25 Prozent besteuert. Werden die Anteile aber im Betriebsvermögen gehalten, gilt das Teileinkünfteverfahren. Danach werden Gewinnausschüttungen zu 60 Prozent besteuert.
Vom Pauschalbetrag der Abgeltungssteuer profitieren natürlich Gesellschafter, deren persönlicher Steuersatz mehr als 25 Prozent beträgt. Liegt der persönliche Steuersatz bei unter 25 Prozent, so hat der Gesellschafter die Möglichkeit, die Einnahmen in die Steuererklärung einzubeziehen und diese dann mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Veräußerungsgewinne
Auch Veräußerungsgewinnen, das heißt Gewinne die bei dem Verkauf von Anteilen gemacht wurden, werden versteuert. Für sämtliche GmbH-Beteiligungen, die bis zum 31.12.2008 erworben wurden, gilt das keine Steuern zu entrichten sind, sollte die Beteiligung bei unter einem Prozent liegen. Liegt die Beteiligung bei mehr als einem Prozent, gilt das bis 2008 noch gültig gewesene Halbeinkünfteverfahren.
Bei GmbH-Anteilen, die ab dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, ist entscheidend, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden. In ersterem Fall gilt die Abgeltungssteuer mit dem Pauschalbetrag von 25 Prozent. Für letzteres gilt dagegen, dass das Teileinkünfteverfahren zum Einsatz kommt, nach dem 60 Prozent des erzielten Veräußerungsgewinns zu versteuern sind.
Rücklagenbildung
Im Zuge der obligatorischen Rücklagenbildung wird ein Viertel des Jahresüberschusses zur Kapitalerhöhung verwendet. Dieser Jahresüberschuss hängt natürlich insofern vom Gesellschafter-Geschäftsführer ab, als dieser ein Gehalt bezieht. Dieses Gehalt soll für den privaten Bedarf ausreichend sein. Entscheidend ist dabei jedoch, dass die Gesellschaftsgewinne durch Auszahlung des Arbeitslohns nicht auf oder sogar unter Null sinken. Maßgeblich ist hier der Fremdvergleich: Hält das Geschäftsführergehalt dem Fremdvergleich nicht stand, wäre es nicht oder nicht komplett als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Dies ist jedoch nicht die einzige Größe, die den Jahresüberschuss beeinflusst: Er kann durch Ausgaben wie Materialeinkauf oder Produktionskosten, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nötig sind, verringert werden. Somit wird natürlich auch die Höhe der zu erbringenden Rücklage niedriger.
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