Bestätigungs-E-Mail bei Double-Opt-In unzulässig?
11.12.2012 / ID: 92856
Werbung, Marketing & Marktforschung

Beim so genanten "Double-Opt-In Verfahren" trägt in der Regel der spätere Empfänger seine E-Mail-Adresse auf der Website des Versenders ein. Daraufhin wird an die eingegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungs-E-Mail gesandt. Nur wenn der Empfänger auf diese E-Mail noch einmal reagiert (auf den entsprechenden Bestätigungs-Link klickt), wird die E-Mail-Adresse tatsächlich in den Verteiler aufgenommen.
Im Urteil des Oberlandesgerichts München wurde entschieden, dass bereits die Bestätigungs-E-Mail bei einem Double-Opt-In Verfahren nicht zulässig ist, wenn kein Nachweis über das Vorliegen der Einwilligung geführt werden kann (OLG München vom 29.9.2012, Az. 29 U 1682/12).
Als Urteilsbegründung wird angeführt, dass bereits die Bestätigungs-E-Mail als werbende E-Mail angesehen wird (dies ist eine sehr weite Auslegung des Werbebegriffs). Demzufolge müsste bereits für die erste E-Mail eine Einwilligung vorliegen, was nicht bewiesen werden kann.
Was bedeutet die Entscheidung des OLG München für Ihr Unternehmen?
Es lässt sich nicht leugnen, dass plötzlich wieder Rechtsunsicherheit herrscht, was die Verwendung von E-Mailadressen im Double-Opt-In Verfahren angeht. Es besteht aber kein Grund "in Panik" zu geraten.
Ein bereits bestehender E-Mail-Verteiler, welcher über ein Double-Opt-In Verfahren aufgebaut wurde, ist nicht gefährdet. Wer auf den Bestätigungslink geklickt hat, hat seine Einwilligung erneut erteilt. Wichtig ist hierbei, dass der Anmeldeprozess sorgfältig protokolliert, dokumentiert und gespeichert wird. Insbesondere der Zeitpunkt der Eintragung und der Bestätigung sowie die IP-Adresse des Nutzers sind hierbei von besonderer Bedeutung. Die genannten Informationen müssen auf Anforderung druckbar sein. Die Bestätigungs-E-Mail ist werbefrei zu halten (keine Logos, keinen Link). Sie darf lediglich einen rein informativen Inhalt haben.
Wer darlegt, wann und mit welcher IP-Adresse die E-Mail-Adresse des Empfängers eingetragen wurde und dies auch in gedruckter Form belegen kann, darf auch weiter davon ausgehen, dass das Double-Opt-In-Verfahren zulässig ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass das Urteil durch einen sicher stattfindenden Berufungsprozess wieder aufgehoben wird.
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