Pressemitteilung von Doris Jessen

Der Hufschmiedevertrag: Manchmal ein "heißes Eisen"!


Politik, Recht & Gesellschaft

Hamburg, 8. Juni 2011 - Beauftragt der Pferdebesitzer den Hufschmied, so wird ein Werkvertrag geschlossen. Danach ist der Schmied verpflichtet, das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Der Besteller muss die Vergütung zahlen. Wenn alles gut geht, läuft das Pferd nachher besser als vorher - allerdings kann es durchaus auch Probleme geben. Rechtsanwalt Lars Jessen erläutert, worum es hier geht und worauf Pferdehalter und Hufschmiede achten sollten.

Ähnlich wie im Kaufrecht ist das Werk mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit (z.B. Orthopädie- oder Rehebeschlag) aufweist (§ 631 Abs. 2 S.1 BGB). Wurde nichts Besonderes vereinbart, muss sich der Beschlag für die gewöhnliche Verwendung eignen und die übliche Beschaffenheit aufweisen. Ein Mangel liegt vor, wenn ein anderes als das bestellte Werk hergestellt worden ist (z.B. Kunststoff anstatt Eisen).

Die Haftung des Schmiedes

Verletzt der Schmied seine Vertragspflichten und/oder schädigt er das Pferd, so hat der Kunde zahlreiche Rechte. Bevor der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, selbst oder durch einen anderen Schmied den Mangel beseitigen lässt, muss der Schmied die Möglichkeit der Nacherfüllung bekommen. Die Nachbesserungsarbeiten und der zusätzliche Aufwand hat der Schmied zu tragen.

Nur wenn der Schmied innerhalb einer gesetzten Frist die Nachbesserungsarbeiten nicht durchführt oder die Mängelbeseitigung endgültig ablehnt, kann sich der Besteller auf die nächste Ebene der Rechte berufen. Er darf dann vom Vertrag zurück treten, Minderung verlangen, den Schaden durch einen anderen Schmied beseitigen lassen und Schadensersatz verlangen.

Beweisfragen

Ein Hufschmied hat ein Vernageln regelmäßig zu vertreten, wenn der Huf keine Besonderheiten wie zum Beispiel steile oder lose Hornwände aufweist. Diese Besonderheiten muss allerdings der Schmied beweisen.

Es gibt auch Schädigungen des Pferdes, die schleichend erfolgen. Werden Eisen zu lange aufgebrannt und schädigen mit der Zeit die Hufsubstanz, entstehen durch falsches Ausschneiden Fehlstellungen, die zu einer Veränderung der Hufform und damit des Bewegungsablaufes führen, ist dies für den Pferdebesitzer nach längerer Zeit und Nutzung des Pferdes allerdings sehr schwer zu beweisen.

Ausführliche Informationen zu diesem und vielen anderen Themen rund ums Pferderecht sind auf http://www.Rechtsanwalt-Jessen.de veröffentlicht.
Pferderecht Reiterrecht Vertragsrecht Hufschmiedevertrag

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Rechtsanwalt Lars Jessen
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