Pressemitteilung von Ulrich Horrion

Insolvenzverwalter fordert von Arbeitnehmer Abfindung zurück, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO - Arbeitsrecht Dresden


Politik, Recht & Gesellschaft

Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden

Eine nach dem Insolvenzantrag gegen den Arbeitgeber durch Zwangsvollstreckung eingetriebene Abfindung stellt eine anfechtbare Rechtshandlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2011, GAZR 736/09).

Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden

Fa. F. und Arbeitnehmer A schließen am 10.05.2006 vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Hiernach erhält A eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes von 2.800,00 EUR in 5 Raten á 500,00 EUR und Schlussrate á 300,00 EUR. Die erste Rate ist fällig am 01.06.2006. Fa. F zahlt nicht rechtszeitig.

A leitet die Zwangsvollstreckung ein. Die AOK stellt am 05.03.2007 Insolvenzantrag gegen Fa. F, wovon A nichts weiß. Gerichtsvollzieherin G erhält von Fa. F. am 07.03.2007 81,37 EUR und am 14.05.2007 3.072,36 EUR.

Am 09.10.2007 ist Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalterin I verlangt von A im Wege der Insolvenzanfechtung das Geld zurück. A weigert sich mit der Begründung, er habe vom Insolvenzantrag nichts gewusst und außerdem habe er das Geld gutgläubig verbraucht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geben der Klage statt. Die Revision des A bleibt ohne Erfolg.

Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden

Der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist gegeben. Die Zahlungen erfolgten nach dem Insolvenzantrag und stellen eine sogenannte inkongruente Deckung dar. Dies ist der Fall bei einer in dieser Zeit durch Zwangsvollstreckung bewirkten Zahlung. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine inkongruente Deckung vor, wenn der Schuldner in der gesetzlichen Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung leistet. Dies gilt erst recht nach dem Insolvenzantrag. Dies entsprecht auch der Regelung § 88 InsO, wonach alle durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherungen aus dem Monat vor dem Insolvenzantrag mit Insolvenzeröffnung ihre Wirkungen verlieren.

A ist auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB durch Geldausgabe entreichert. Die Insolvenzanfechtung erfolgt nicht nach §§ 812 ff. BGB. Außerdem ist A nicht entreichert gewesen, weil er Rechtskosten für das Verfahren beim Arbeitsgericht habe zahlen müssen. A muss zahlen.

Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden

"Die Insolvenzanfechtung ist ein oft überraschendes Instrument des Insolvenzverwalters, um Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Der jeweilige Anfechtungsgegner sollte sich genau beraten lassen, ob er zahlen muss ", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Arbeitsrecht Dresden Abfindung Zwangsvollstreckung

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