Insolvenzrecht Dortmund-Kanzlei Horrion Kein Auskunftsanspruch des Insolvenzvervwalters gegen Dritte.
25.02.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dortmund-Rechtsanwalt Dormund
Der Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch gegen Dritte zur Vorbereitung einer Anfechtungsklage (BGH, Urteil vom 13.08.2009 -Au.: 1 x ZR 58/069)
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Sachverhalt Insolvenzrecht Dortmund-Rechtsanwalt Dortmund
Am 19.12.2002 wurde die Insolvenz über das Vermögen der T-GmbH eröffnet. Die TGmbH hatte an das Finanzamt vom 31.01.2001 bis 02.11.2001 ca. EUR 56.000,00 auf Steuerrückstände bezahlt. Im Frühjahr 2002 wurden weitere ca. EUR 6.700,00 bezahlt. Das Finanzamt zahlte EUR 6.700,00 zurück. Der Insolvenzverwalter klagte gegen das Finanzamt auf Auskunft, weiche Zahlungen auf Vollstreckungsdruck erfolgten (Anm.: dann Anfechtungserfolg). Bei der Insolvenzschuldnerin fehlten Geschäftsunterlagen. Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg und in der zweiten Instanz Erfolg. Die Revision hatte keinen Erfolg.
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Rechtsgründe Insolvenzrecht Dortmund-Rechtsanwalt Dortmund
Die Insolvenzordnung sieht keinen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger vor, weiche durch Anfechtung auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden sollen.
Ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben besteht nur im Rahmen bestehender Rechtsbeziehungen. Gegenüber Personen, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten Gegner eines Anfechtungs- und Rückforderungsanspruchs werden, besteht kein Auskunftsanspruch. Auch die Abgabenordnung sieht keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt vor. Insolvenzrecht Dortmund-Rechtsanwalt Dortmund
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dortmund-Rechtsanwalt Dortmund
Wenn der Insolvenzverwalter an Dritte (insb. Geschäftspartner) schreibt und Auskünfte im Zusammenhang mit Zahlungen der Schuldnerin aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung wünscht, dann besteht grundsätzlich keine Auskunftspflicht. Meist soll eine Anfechtung und Rückforderung vorbereitet werden. Insolvenzrecht Dortmund-Rechtsanwalt Dortmund
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