Pressemitteilung von Olaf Baumgarten

Pflegeimmobilien als Kapitalanlage - das vertragliche Verhältnis zwischen Anleger, Verkäufer, Betreiber und Bewohner


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Bei Pflegeimmobilien als Kapitalanlage gelten die folgenden Rechtsverhältnisse zwischen Anleger (Käufer) und Betreiber, zwischen Betreiber und Anleger (Käufer) sowie zwischen Eigentümer (Verkäufer) und Anleger (Käufer). Sie sind in jeweils unterschiedlichen vertraglichen Verhältnissen miteinander verbunden, die rechtlich klar definiert sind. Die zugrunde liegenden Verträge bedingen jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten und schaffen rechtliche Klarheit.

1. Pflegeimmobilien als Kapitalanlage:
Das Rechtsverhältnis zwischen Anleger (Käufer) und Betreiber

Nach dem Kauf von Pflegeimmobilien als Kapitalanlage schließt der Anleger (Käufer), mit dem Betreiber einen Pachtvertrag. Dieser ist Bestandteil des Kaufvertrages und wird auf einen Zeitraum von maximal 30 Jahren geschlossen. Der in § 581 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich normierte Pachtvertrag regelt die Gebrauchsüberlassung der Pflegeimmobilie mit der Möglichkeit der auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Fruchtziehung. Als Gegenleistung zahlt der Betreiber in regelmäßigen Abständen den vertraglich geregelten Pachtzins an den Käufer der Pflegeimmobilie.

2. Pflegeimmobilien als Kapitalanlage:
Das Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Anleger (Käufer)

Bei Pflegeimmobilien als Kapitalanlage wird zwischen dem Anleger (Käufer), der die Pflegeimmobilie erworben hat, und dem Betreiber der Pflegeimmobilie ein Pachtvertrag geschlossen. Angewendet wird hier das Gewerbemietrecht, das deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten als das Mietrecht von privaten Immobilien bietet. Da der Betreiber direkt mit den Versorgern abrechnet, fallen keine Betriebskostenabrechnungen an, so dass der Anleger vom Verwaltungsaufwand entlastet wird. Der Vorteil dieses Vertragsverhältnisses zwischen dem Betreiber und dem Anleger (Käufer) besteht darin, dass die Miete selbst bei Leerstand der Pflegeimmobilie auch weiterhin an den Anleger fließt. Grund dafür ist, dass es sich bei Pflegeimmobilien als Kapitalanlage um förderungswürdige Sozialimmobilien handelt. Darüber hinaus kommt das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zur Anwendung, sofern ein in der Wohnung lebender Mieter nicht in der Lage ist, die Kosten in vollem Umfang aufzubringen.

3. Pflegeimmobilien als Kapitalanlage:
Das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer (Verkäufer) und Anleger (Käufer)

Wer als Anleger in Pflegeimmobilien als Kapitalanlage (http://www.pflegeimmobilien-als-kapitalanlage.immo) investiert, der schließt mit dem Eigentümer, in der Regel handelt es sich hierbei um den jeweiligen Bauträger, einen Vertrag über den Kauf der Immobilie ab, der der notariellen Beurkundung bedarf. Die Rechtsgrundlage ist ein Immobilienkaufvertrag, in den die beteiligten Parteien sowie das Kaufobjekt präzise aufgenommen werden. Der Käufer muss den Kaufpreis erst zahlen, wenn im Grundbuch zu seinen Gunsten eine sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Mit Zahlung des Kaufpreises wird der Anleger der Pflegeimmobilie im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen. In der Regel muss der Kaufpreis allerdings erst nach der Fertigstellung der einzelnen Gewerke nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gezahlt werden, bei einigen Bauträgern jedoch erst nach der kompletten Fertigstellung und nach der Abnahme der Pflegeimmobilie. Hier weitere Informationen anfordern! (http://www.pflegeimmobilien-als-kapitalanlage.immo)
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Hollen 41 27327 Martfeld

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