Immo Campo Handels GmbH & Co. KG: Regelung Mietverträge - Mieterhöhung
08.06.2013 / ID: 120900
Bildung, Karriere & Schulungen
Die Berliner ImmoCampo Handels GmbH & Co. KG, geleitet von dem seit 1983 in der Branche tätigen Immobilienkaufmann Michael Lutz, erarbeitet maßgeschneiderte Strategien, rund um das Thema "Wohnen". Durch Erfahrung, Zuverlässigkeit und Engagement stehen die Immobilien, deren Bauqualität und Sanierungsmaßnahmen im Fokus und werden auf die persönlichen Bedürfnisse, unter Berücksichtigung der Standortentwicklung, den wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmendaten, zugeschnitten.
Die Entwicklung der Baukosten und der Mangel an Wohnungen hat insbesondere in den Ballungsgebieten zu Regelungen geführt, durch die es einem Hauseigentümer nicht mehr immer möglich ist, völlig frei zu entscheiden. In einigen Städten darf eine Wohnung nur noch Wohnzwecken dienen. Man strebt an, auch leerstehenden Wohnraum als "zweckentfremdet" anzusetzen. Die Einschränkung des Eigentumsrechts wird auf Art 14 des Grundgesetzes gestützt. Es gibt jedoch eine Rechtsprechung, zum Beispiel für Berlin, wonach diese Regelungen unwirksam sind, weil inzwischen in vielen Städten wieder genügend Wohnraum vorhanden ist. In Hessen soll diese Verordnung aufgehoben werden.
Mietverträge und Mieterhöhungen
Manche Vermieter schließen ihre Mietverträge nur noch über kürzere Zeiträume ab, jedenfalls nicht über viele Jahre. Bei den längerfristigen Mietverträgen wird häufig versucht, den Mieter zu einer vereinbarten Mieterhöhung zu veranlassen, indem man ihm ankündigt, den auslaufenden Mietvertrag sonst nicht zu verlängern oder von einer vertragsmäßigen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Solche Versuche sind untauglich.
Solange der Mietzins fest vereinbart ist, ist eine Erhöhung ausgeschlossen. Ansonsten richten sich Mieterhöhungen nach §§ 557 bis 561 Bundesgesetzbuches (BGB), wonach der Vermieter unter Einhaltung eines sehr formalisierten Verfahrens und unter Bezugnahme auf etwa höhere Vergleichsmieten (Mietspiegel der Gemeinden) eine Mieterhöhung gegebenenfalls klageweise durchsetzen kann. Durch die Mietrechtsreform 2001 und der Novellierung des Mietrechts 2013 wurden die Bestimmungen den modernen Gegebenheiten angepasst. Es gibt nunmehr fünf Möglichkeiten für eine Mieterhöhung:
1. Die Vereinbarung
2. Die vorausschauende Mieterhöhung durch Vereinbarung von Staffelmieten oder Indexmieten
3. Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
4. Bei einer Wohnraummodernisierung
5. Eine Anpassung von Betriebskosten
Dies gilt aber nur für die Wohnraummiete, nicht für andere Mietverhältnisse und auch nicht für die Wohnraumverhältnisse, für wie zum Beispiel möblierte Wohnungen.
Zu beachten ist bezüglich des Verfahrens im Einzelnen:
Die Kappungsgrenze bei Erhöhungen innerhalb von drei Jahren beträgt 20 Prozent. Die Klagefrist beträgt drei Monate, wenn der Mieter nicht innerhalb von zwei Monaten zugestimmt hat. Erhöhungen von Mieten sind nur auf Grund von Mietspiegeln auf Grund der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich. Nicht mehr möglich sind Mieterhöhungen auf Grund gestiegener Kapitalkosten des Vermieters.
V.i.S.d.P.:
Michael Lutz
Immobilienkaufmann
Immo Campo Handels GmbH & Co. KG
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