Forderung nach bundesweiten schulrechtlichen Regelungen für Schüler mit Dyskalkulie
13.10.2026 / ID: 447191
Bildung, Karriere & Schulungen
Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen: Rechenstörung ist eine anerkannte Entwicklungsstörung – Bildungspolitik muss handeln, um Diskriminierung zu stoppenWährend Legasthenie (Lese-Rechtschreibstörung) in den meisten Bundesländern schulrechtlich anerkannt ist und betroffene Schülerinnen und Schüler Nachteilsausgleiche erhalten, fehlen vergleichbare Regelungen für Kinder mit Dyskalkulie (Rechenstörung) vollständig. Fachverbände, Elterninitiativen und Wissenschaftler fordern die Bildungsministerien der Länder auf, diese Lücke umgehend zu schließen und verbindliche schulrechtliche Rahmenbedingungen für Betroffene zu verabschieden.
Dyskalkulie – auch Rechenstörung genannt – ist keine Frage mangelnder Intelligenz oder fehlenden Fleißes. Die hirnfunktionalen Ursachen sind bereits seit Jahren wissenschaftlich belegt. Bildgebende Verfahren wie die funktionelle Magnetresonanztomografie zeigen, dass bei Betroffenen spezifische Hirnareale, insbesondere im Bereich des intraparietalen Sulcus, anders arbeiten. Diese Region ist maßgeblich für die Verarbeitung von Mengen und Zahlen verantwortlich. „Kinder mit Dyskalkulie haben keinen automatisierten Zugang zu numerischen Größen", erklärt Prof. Dr. Schulte-Körne, Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, LMU-Klinikum, München. „Was für andere Kinder intuitiv erfassbar ist – etwa, dass sieben mehr ist als vier – bleibt für sie eine nicht lösbare Aufgabe."
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) klassifiziert Dyskalkulie in der ICD-10 als umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten. Schätzungen zufolge sind etwa 3 bis 5 Prozent aller Schülerinnen und Schüler betroffen – das entspricht in Deutschland mehreren hunderttausend Kindern. Die Beeinträchtigungen reichen bis ins Erwachsenenalter.
+++ Fehlende schulrechtliche Regelungen führen zu Bildungsungerechtigkeit +++
Trotz der Anerkennung der Dyskalkulie als Erkrankung durch die WHO existieren in den meisten Bundesländern keine verbindlichen schulrechtlichen Regelungen für den Umgang mit Dyskalkulie. Die Folgen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind extrem belastend und führen häufig zu psychosomatischen Folgeerkrankungen, wie z.B. Depression. Fehlende Nachteilsausgleiche verhindern erfolgreiche Schulabschlüsse oder enden im Extremfall in einem Schulabbruch ohne Schulabschluss. Individuelle Fördermaßnahmen finden in unserem Schulsystem nur selten statt oder werden als nicht realisierbar dargestellt, da qualifizierte Förderkräfte fehlen. Schülerinnen und Schüler mit einer Dyskalkulie erhalten infolgedessen zu wenig Unterstützung und Förderung und werden an der Teilhabe am Unterricht gehindert, was sich auf ihre gesamte Schullaufbahn und ihre Berufsperspektiven negativ auswirkt.
„Es ist ein Widerspruch, dass Legasthenie schulrechtlich anerkannt, Dyskalkulie aber ignoriert wird – obwohl beide Störungen vergleichbare neurobiologische Grundlagen haben", kritisiert Tanja Scherle, Vorsitzende des Bundesverbands Legasthenie und Dyskalkulie e.V.
Die Bildungsministerien der Länder müssen sich gemeinsam mit der Bildungsministerkonferenz ihrer Verantwortung stellen und für mehr Chancengleichheit in den Ländern sorgen, indem sie Dyskalkulie als Behinderung im Sinne des Schulrechts anerkennen und entsprechende schulrechtliche Regelungen verabschieden. Es müssen verbindliche Nachteilsausgleiche definiert werden, um eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Evidenzbasierte Förderkonzepte entsprechend der „S3-Leitlinie zur Diagnostik und Behandlung der Rechenstörung“ sollten in den Schulalltag integriert werden, um betroffene Kinder und Jugendliche individuell und nachhaltig zu fördern. Auch die Einbindung externer Förderkräfte mit entsprechender Qualifizierung ist dabei eine entscheidende Maßnahme, um möglichst zeitnah die dringend notwendige Förderung umzusetzen. Nur so werden Kinder und Jugendliche vor seelischen Belastungssituationen, bedingt durch ihre Dyskalkulie, geschützt.
+++ Chancengleichheit als Verfassungsauftrag +++
Das Grundgesetz garantiert in Artikel 3 die Gleichbehandlung aller Menschen und verbietet die Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Die UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland 2009 ratifiziert hat, verpflichtet zudem zu einem inklusiven Bildungssystem.
„Solange Schülerinnen und Schüler mit Dyskalkulie bundesweit keine fairen schulischen Bedingungen erhalten, verletzen wir diesen Auftrag", mahnt Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. „Die Länder sind aufgerufen zu handeln, damit Schülerinnen und Schüler in ihrer Verschiedenheit gleichberechtigt teilhaben können."
Weitere aktuelle Informationen zur Dyskalkulie finden Sie in einer Übersicht zur Rechenstörung unter Übersicht-zur-Rechenstörung-2024.pdf von Prof. Dr. Gerd Schulte-Körne sowie unter www.bvl-legasthenie.de
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