Pressemitteilung von Swen Walentowski

Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während Elternzeit


Familie, Kinder & Zuhause

Erfurt/Berlin (DAV). Arbeitnehmer dürfen während der Gesamtdauer der Elternzeit die Arbeitszeit zweimal verringern. Dies gilt auch dann, wenn es zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten bereits eine einvernehmliche Einigung über die Elternzeitreglung gibt. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitverringerung nicht mit Hinweis auf die einvernehmliche Regelung verweigern. Über eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2013 (AZ: 9 AZR 461/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Eine in Vollzeit beschäftigte Frau brachte im Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Am 03. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit im Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Die Klägerin entschied sich im April 2010 jedoch, ab Juni 2010 die Elternzeit (http://www.familienanwaelte-dav.de) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes zu verlängern. Dabei beantragte sie, wie bisher vereinbart 20 Stunden wöchentlich und nicht in Vollzeit zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.

Das Arbeitsgericht hatte den Arbeitgeber verurteilt, das Angebot der Arbeitnehmerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Auch bei den Bundesrichtern hatte die Mutter Erfolg: Arbeitnehmer könnten während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollten sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen. Unter bestimmten Voraussetzungen könne der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, so die Familienrechtsanwälte des DAV.
Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stehe im vorliegenden Fall nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Vereinbarung der Parteien zur Elternzeit nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen seien nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

Informationen: familienanwaelte-dav.de (http://www.familienanwaelte-dav.de)
Unterhaltsforum: unterhaltsforum.de (http://www.unterhaltsforum.de)
Familienanwalt Familienanwältin Familienanwälte Arbeitnehmerin Verringerung Mutter Eltern Arbeitszeit Elternzeit Kontakt

http://www.familienanwaelte-dav.de
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11 10179 Berlin

Pressekontakt
http://www.familienanwaelte-dav.de
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11 10179 Berlin


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Swen Walentowski
24.03.2014 | Swen Walentowski
Gesetzlicher Vater muss Kindesunterhalt zahlen
Weitere Artikel in dieser Kategorie
29.04.2025 | Verisure Deutschland GmbH
Sicheres Zuhause: Online-Quiz für den Kinderschutzbund
29.04.2025 | Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Umgangsausschluss: Gericht muss Kindeswohlgefährdung prüfen
29.04.2025 | Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Kommunale Kita kann Vertrag nicht durch einfache Kündigung beenden
28.04.2025 | Bäckerei Voosen GmbH & Co. KG
Mit Herz gemalt
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 20
PM gesamt: 425.213
PM aufgerufen: 72.144.360