ARAG Recht schnell...
08.02.2023
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Ein städtischer Mitarbeiter warf seinem Kollegen vor, dieser habe mutwillig sein Auto zerkratzt. Als Beweis legte er die Tonaufzeichnung einer Dashcam aus seinem Auto vor. Darauf war ein Kratzgeräusch zu hören. Der Beklagte bestritt die Sachbeschädigung und widersprach zudem der Verwertung der Dashcam-Aufnahmen. Erstens könne der Ton nachträglich hinzugefügt worden sein oder das Kratzgeräusch von einer anderen Quelle stammen. Darüber hinaus war er der Ansicht, dass die anlasslosen Dashcam-Aufzeichnungen datenschutzrechtlich unzulässig seien. Laut ARAG Experten liegt in diesem Fall zwar ein Datenschutzverstoß vor, doch nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf dürfen die vorliegenden Beweise trotzdem verwertet werden (Az.: 13 Sa 624/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LAG Düsseldorf .
+++ Keine Arbeitslosengeldsperre bei Rückkehr in die Selbstständigkeit +++
Wird eine abhängige Beschäftigung für die Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbstständigkeit gekündigt, darf nach Auskunft der ARAG Experten die Bundesagentur für Arbeit nicht die Regelsperrzeit von zwölf Wochen für Arbeitslosengeld verhängen. Denn es sei von einem Härtefall auszugehen, wenn die Kündigung von der berechtigten Annahme geleitet sei, die selbstständige Tätigkeit wiederaufnehmen zu können, so das nordrhein-westfälische Landessozialgericht (Az.: L 9 AL 106/22 B ER).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LSG .
+++ Kein Unterricht bei Lehrermangel +++
Bei Lehrermangel besteht kein Anspruch auf lehrplanmäßigen Unterricht. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, welches in einem Eilrechtsstreit Beschwerden von neun Schülern zurückgewiesen hat. Anlass zu gerichtlichem Einschreiten sei erst dann gegeben, wenn es die Schulverwaltung in Fällen von Unterrichtsausfall unterlasse, zeitnah die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Möglichen zu ergreifen (Az.: 4 EO 614/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OVG .
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