ARAG Recht schnell...
27.09.2023
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Ein Verkehrsunternehmen darf gegenüber einem Busfahrer, der bei der Fahrt sein Handy genutzt hat, keine lebenslange Fahrsperre verhängen. ARAG Experten verweisen auf Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welches entschied, dass ein Fahrverbot für alle Linien des Unternehmens marktmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist (Az.: VI-6 U 1/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Düsseldorf .
+++ Vorsicht beim Wenden +++
Wer in ein verkehrswidrig wendendes Fahrzeug hineinfährt, obwohl er hätte bremsen können, haftet zu 50 Prozent mit. Dies entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Landgericht Hanau. Notfalls muss eine Kollision gegebenenfalls durch vollständiges Anhalten seines Fahrzeugs verhindert werden (Az.: 2 S 62/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LG Hanau .
+++ Geld zurück, wenn's im Urlaub regnet? +++
Das können die ARAG Experten mit einem klaren "Nein" beantworten. Auch wenn man sich grundsätzlich für seinen Strandurlaub Sonne und für den Skiurlaub Schnee wünscht - ein Reisemangel ist schlechtes oder unpassendes Wetter im Urlaub nicht. In einem konkreten Fall handelte es sich um eine exklusive Privatrundreise durch Ecuador, die nicht wunschgemäß verlief. Die genervte Urlauberin hatte gleich zahlreiche Dinge zu beanstanden: Aufgrund von miesem Wetter, einem ausgefallenen Ausflug und Lärm verlangte sie vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung von rund 30 Prozent, immerhin 6.000 Euro. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt sprachen ihr für den gestrichenen Ausflug und die Lärmbelästigung allerdings nur 800 Euro zu Az.: 16 U 54/23. Beim Wetter hingegen stellten sie klar, dass Urlauber sich selbst über die klimatischen Gegebenheiten am Zielort informieren müssen. Und ein Blick ins Internet oder in einen Reiseführer hätte der Frau klargemacht, dass sie ihren Luxus-Urlaub in der Regenzeit gebucht hatte.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. .
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