Pressemitteilung von Birgit Dickoré

Notfallnummern müssen im Betrieb bekannt sein


Medizin, Gesundheit & Wellness

Jeder hofft, dass er nie mit einem Notfall am Arbeitsplatz konfrontiert wird. Doch wenn es wirklich einmal zu einem Unglück kommt, zählt jede Minute - gleich ob Brand, Unfall oder Herzinfarkt. Daher müssen alle Mitarbeiter wissen, was zu tun ist. Pflicht des Arbeitgebers ist es, das Gefährdungspotenzial im Unternehmen in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und für die Sicherheit der Mitarbeiter zu sorgen. Werner Lüth, Fachgebietsleiter Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland: "Unternehmen verändern sich kontinuierlich. Ist die Gefährdungsbeurteilung älter als zwei Jahre, sollte sie aktualisiert und die Maßnahmen zur Notfallorganisation überprüft werden. Seit 2013 sind beispielsweise in Unternehmen neben Ersthelfern auch Brandschutzhelfer vorgeschrieben."

Ersthelfer müssen schon in kleinen Unternehmen ab zwei Mitarbeitern benannt und ausgebildet werden. In einer zweitägigen Schulung lernen sie alles Wichtige von Maßnahmen bei Knochenbrüchen und Verbrennungen über die Versorgung von Wunden mit bedrohlichen Blutungen bis hin zur Wiederbelebung. Dieses Wissen müssen sie alle zwei Jahre in eintägigen Trainings auffrischen.

Jeder kann Erste Hilfe leisten
Im Ernstfall beschreibt die sogenannte Rettungskette, wie die Hilfsmaßnahmen im Unternehmen organisiert sind. Der Ablauf und die Kontaktdaten von internen und externen Helfen müssen allen Mitarbeitern mitgeteilt werden. Möglich ist dies über das interne Telefonbuch mit allen Notfallrufnummern oder über Aushänge, beispielsweise am schwarzen Brett und in Aufenthaltsräumen. Vordrucke, auf denen individuelle Angaben wie die Namen und Rufnummern der Ersthelfer und des Betriebsarztes ergänzt werden können, halten zum Beispiel die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bereit.

Kommt es zu einem Notfall, ist jeder verpflichtet, Hilfe zu leisten. Kenntnisse über Erste Hilfe haben viele unter anderem im Rahmen der Führerscheinausbildung erworben. Dabei muss niemand Angst vor Fehlern haben: Nichts zu tun ist für den Verletzten gefährlicher als eine Hilfe, die nicht ganz korrekt ausgeführt wird. Handelt der Helfer nach bestem Wissen und kann er nicht erkennen, dass eine Hilfsmaßnahme zu einer Verschlimmerung führt, muss er nicht mit haftungsrechtlichen Folgen rechnen. Im Gegenteil: Unterlässt er Hilfe, kann er belangt werden.

Selbstschutz hat Vorrang
Vor der Hilfeleistung stehen vorbereitende Maßnahmen: Verunglückte müssen vor einer akuten weiteren Gefahr wie Absturz oder Feuer geschützt werden. Allerdings hat hier der Selbstschutz des Helfers Vorrang. Im nächsten Schritt gilt es, den Unfall zu melden - bei leichteren Verletzungen an den Ersthelfer im Unternehmen, bei größeren Verletzungen oder in lebensbedrohlichen Fällen wie einem Herzinfarkt, einem Schlaganfall oder starken Blutungen über die Notrufnummer 112.

Wichtig ist es, beim Notruf alle Fragen der Leitstelle zu beantworten und den Anruf erst zu beenden, wenn die Mitarbeiter dort keine weiteren Fragen mehr haben. Hilfreich ist es auch, eine Rückrufnummer zu nennen. Im Anschluss gilt es, bis zum Eintreffen der Helfer Erste Hilfe zu leisten und den Betroffenen gegebenenfalls zu beruhigen. Die Rettungskräfte übernehmen die Versorgung sowie den Transport des Verunglückten ins Krankenhaus.

Weitere Informationen bei TÜV Rheinland http://www.tuv.com/arbeitssicherheit im Internet.
TÜV Rheinland Notfall am Arbeitsplatz Arbeitssicherheit

http://www.tuv.com
TÜV Rheinland
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