Fitnessgebühren von der Steuer absetzen?
05.06.2018 / ID: 292419
Medizin, Gesundheit & Wellness
Die Temperaturen steigen weiter, die Kleidung wird luftiger und die Badesaison beginnt. Spätestens jetzt denken viele Bundesbürger im Hinblick auf eine Bikinifigur über Sport nach, um den Winterspeck zu besiegen. Bevorzugt wird ein Rundum-Programm, das alle Körperpartien beansprucht, jederzeit und unabhängig vom Wetter ausgeübt werden kann. Oft fällt die Entscheidung für ein Fitnessstudio. Doch die Mitgliedsbeiträge gehen schnell ins Geld. "Unter Umständen kann der Fiskus daran beteiligt werden", erklärt Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Wird die sportliche Betätigung der Schönheit oder des Wohlseins wegen ausgeübt, so sieht der Fiskus sie als Kosten der allgemeinen Lebensführung an. Anders verhält es sich, wenn der Sport den Zweck hat, eine Krankheit oder Verletzung zu lindern oder zu heilen. Dies kann beispielsweise bei Problemen mit dem Bewegungsapparat wie mit den Bandscheiben oder Knien, bei starken Muskelverspannungen oder nach verheilten Bänderrissen sinnvoll sein.
Ärztliche Bescheinigung wird anerkannt
"Bescheinigt der Hausarzt oder zugelassene Heilpraktiker, dass eine Sporttherapie notwendig ist, reicht dieses Attest nach § 64 der EStDV aus", so Hans Daumoser. Dann ist der erste Meilenstein für den Abzug der Sportgebühren als außerordentliche Belastung bei der Einkommensteuer erreicht. Es ist aber entscheidend, dass der Vertrag mit dem Studio nicht vor Ausstellung des Attests unterzeichnet und das Sportprogramm nicht davor begonnen wurde.
Zur Heilkunde zugelassener Trainer
Ein freies Einzeltraining an Geräten oder die Teilnahme an Group-Fitness-Kursen angeführt von einem Fitnesstrainer reichen dem Fiskus zur Anerkennung nicht. Er fordert zum einen, dass ein Trainingsplan gemäß einer Einzelverordnung vorliegt, zum anderen, dass das gesamte Training von einem Physiotherapeuten oder Heilpraktiker angeleitet und überwacht wird. Das bieten immer mehr Fitnessstudios mit Reha-Sport an.
Kostenübernahme durch Krankenkasse prüfen
"Weiterhin kann ein Nachweis, dass die Trainingseinheiten nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, erforderlich sein", informiert der Steuerexperte der Lohi. Daher sollte ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse vor dem Abzug als außergewöhnliche Belastung nach dem § 33 des EStG bei der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Von den Krankenkassen werden oft nur eine begrenzte Anzahl an Sporteinheiten übernommen oder nur anteilig Zuschüsse gewährt. Die Kosten darüber hinaus sind dann ein Fall für die Steuererklärung. Unterm Strich lassen sich Fitnessgebühren von der Steuer absetzen, aber um diesen Steuerrabatt zu erhalten, müssen erst einige steuerrechtliche Hürden genommen werden.
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