Trotz schleppender Zahlungen keine Insolvenzanfechtung - Insolvenzrecht.
06.01.2014
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht
Zahlt die spätere Insolvenzschuldnerin die Sozialversicherungsbeiträge innerhalb von 10 Monaten immer mit Verspätung von 3 - 4 Wochen, so muss die Sozialversicherung allein aus diesem Zahlungsverhalten nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen (Urteil Bundesgerichtshof vom 07.11.2013, Az. IX ZR 49/2013).
Sachverhalt - Insolvenzrecht
Die Firma zahlt im Zeitraum Februar bis Oktober 2006 die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse jeweils um 3 bis 4 Wochen verspätet. Die Zahlungen betragen zwischen 1.300,00 EUR und 2.300,00 EUR, insgesamt 15.320,91 EUR.
Am 26.02.2007 stellt die Firma den Insolvenzantrag. Am 01.05.2007 ist die Verfahrenseröffnung. Die Gesamtverbindlichkeiten der Firma betragen ca. 400.000,00 EUR.
Der Insolvenzverwalter (http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzverwalterhttp://) erklärt die Insolvenzanfechtung (http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzanfechtung/) der Zahlungen an die Krankenkasse. Dazu meint er, aus dem Zahlungsverhalten der Firma sei bei der Krankenkasse die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründet worden.
Die Klage des Insolvenzverwalters hat keinen Erfolg, ebendsowenig die Berufung. Auch die Revision des Insolvenzverwalters bleibt ohne Erfolg.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung nach § 133 Absatz 1 InsO sind innere Tatsachen. Der Nachweis für das Vorliegen kann oft nur durch objektive Anknüpfungstatsachen erbracht werden. Der Tatrichter hat nach § 286 ZPO dazu eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Diese Umstände ergeben sich aus den im Prozess einschließlich der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen.
Das Berufungsgericht hat die Umstände dieses Falls richtig gewürdigt. Zwar steht auf Nichtzahlung von Arbeitnehmeranteilen bei Fälligkeit Strafbewährung nach § 266 a StGB, weshalb die Nichtzahlung ein starkes Beweisanzeichen für die Zahlungseinstellung ist.
Aber andererseits kam das Geld mit Verspätung dann doch und die Rückstände waren überschaubar. Aus Sicht der Beklagten Krankenkasse konnte also auch lediglich eine Liquiditätslücke vorliegen.
Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht
"Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist ein starkes Instrument des Insolvenzverwalters zur Rückforderung von Zahlungen. Je mehr der Gläubiger über die Liquiditätslage und die Verbindlichkeiten des Schuldners weiß, desto höher die Gefahr der Rückzahlung.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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