Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Insolvenzrecht
05.08.2014
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht
Beschränkt sich der Widerspruch des Schuldners gegen eine als vorsätzliche unerlaubte Handlung angemeldete Forderung nur auf den Rechtsgrund, so ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs zulässig (BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. IX ZB 93/13).
Sachverhalt - Insolvenzrecht
Schuldner S stellt im Jahre 2005 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ferner beantragt er Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
Krankenkasse K meldet EUR 1.876,15 Beitrag zur Insolvenztabelle an. Als Rechtsgrund wird angegeben: Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.
Schuldner S erhebt Widerspruch nur gegen den Rechtsgrund der Forderung als unerlaubte Handlung. Die Forderung der Gläubigerin K wird zur Insolvenztabelle festgestellt. Später wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und dem S wird Restschuldbefreiung erteilt.
K will die Zwangsvollstreckung betreiben. Dazu beantragt sie vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges. Die Vordergerichte lehnen ab. Der BGH gibt der K recht.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht
Die Gläubigerin K erhält nach § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollstreckbare Ausfertigung und sie darf die Zwangsvollstreckung gegen Schuldner S betreiben.
Nach § 178 Abs. 1 InsO gilt eine angemeldete Forderung als festgestellt, soweit hiergegen im Prüfungstermin bzw. im schriftlichen Verfahren kein Widerspruch vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird. Der Widerspruch des Schuldners hindert die Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle nicht. Der Widerspruch hindert gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung.
Der Widerspruch des Schuldners kann sich auf die Forderung insgesamt oder nur gegen den Rechtsgrund beziehen. Der beschränkte Widerspruch - wie vorliegend - ermöglicht der Gläubigerin K die vollstreckbare Ausfertigung.
Steht die Forderung als solche fest, ist es dem Gläubiger nicht zumutbar, ihm die Klage auf Feststellung zur Tabelle aufzuerlegen.
Der Schuldner kann in der Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben. Hier wird entschieden, ob eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt. Falls ja, ist die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht
"Bei den Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt es sich meistens um Nichtabführung von Arbeitnehmerbeitragen zur Sozialversicherung.
Es ist förderlich, schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens mit der Krankenversicherung eine Einigung über Ratenzahlungen mit Teilerlass zu schließen. Diese Raten können aber nur aus dem pfändungsfreien Einkommen bezahlt werden.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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