Banken müssen Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen zurückzahlen.
06.11.2014
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Kreditrecht Bearbeitungsgebühr
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute enthaltenen Klauseln über Bearbeitungsentgelte unterliegen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Derartige Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12).
Sachverhalt - Kreditrecht Bearbeitungsgebühr
Bank B verlangt bei Abschluss von Privatkreditverträgen Bearbeitungsentgelte (hier: 1 % der Kreditsumme).
Verbraucherschutzverband V klagt gegen Bank B auf Unterlassung. Begründung: Die Klausel ist unwirksam. Der Zins ist die Gegenleistung des Kunden für den Kredit. Außerdem erbringt die Bank die Kreditbearbeitung im Eigeninteresse.
Landgericht Dortmund und Oberlandesgericht Hamm (Berufung) geben V recht. Die Revision der B vor dem BGH bleibt ohne Erfolg.
Rechtsgründe - Kreditrecht Bearbeitungsgebühr
Bearbeitungsgebühren als "Allgemeine Geschäftsbedingungen"
Sogenannte "Allgemeine Geschäftsbedingungen" in Verträgen (hier: Kreditverträge) unterliegen nach §§ 307 ff BGB einer verschärften Kontrolle durch die Gerichte. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei vorgibt (hier: Bearbeitungsentgelt).
Die Bearbeitungsgebühr benachteiligt den Kunden
Unwirksam ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie die andere Partei (hier: Kreditkunde) entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Ein solcher Fall liegt u.a. nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, wenn die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (hier: des Kreditvertrages) abwicht.
Preisgestaltungen zur Hauptleistung und zu entgeltlichen Sonderleistungen darf das Kreditinstitut grundsätzlich frei vornehmen (z.B. Zins, Disagio).
Demgegenüber unterliegen Preisbestimmungen zur Abwälzung allgemeiner Betriebskosten der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 307 ff BGB. Hierzu gehört auch die vorliegende Klausel über die Bearbeitungsgebühr.
Kreditbearbeitung beinhaltet: Vertragsgespräch, Aufnahme von Kundenwünschen, Bonitätsprüfung, Vertragsausfertigung, Beschaffung des Kapitals, Kreditauszahlung, Kreditüberwachung.
Die Bearbeitungsgebühr ist kein Preisbestandteil beim Kreditvertrag, wie sie laufzeitunabhängig ist, weil sie keine zinsähnliche Vergütung darstellt und weil der Aufwand z.T. schon vor Vertragsschluss entsteht.
Bearbeitungsgebühr widerspricht dem Kreditvertragstyp
Die vorliegende Klausel über die Bearbeitungsgebühr verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam.
Der gesetzliche Grundgedanke des Kreditvertrages ist die laufzeitabhängige Kapitalüberlassung gegen Zinszahlung. Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt widerspricht diesem Grundgedanken.
Die Bank muss alle ihre Kosten und den Gewinn in die Zinsen einrechnen.
Die Bank arbeitet im Eigeninteresse
Außerdem erbringt die Bank keine Leistung für den Kunden, sondern sie arbeitet im Eigeninteresse mit dem Ziel des Vertragsabschlusses.
Mein Rechtstipp - Kreditrecht
1.Jeder Kunde eines Privatkredits seit 2004 kann das Bearbeitungsentgelt zurückfordern, und zwar so:
-Schriftlich,
-Kalenderfrist setzen,
-der Zugang muss nachweisbar sein,
-auch die Zinsen auf die Bearbeitungsgebühr geltend machen,
2.Am 31.12.2014 tritt Verjährung ein! Die Verjährung wird unterbrochen durch:
-Klage,
-Beschwerdeschrift zum Ombudsmann (bei Verjährungsregelung in der Verfahrensordnung)
, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. Bei Fragen stehen wir gern zur Verfügung.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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