Bearbeitungsgebühren in Bausparverträgen unzulässig.
16.11.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - BGH erklärt Bearbeitungsgebühr in Bausparvertrag für unzulässig.
Bausparkassen sind nicht berechtigt, in Bausparverträgen Bearbeitungsgebühren zu berechnen (BGH vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15). Bereits bezahlte Gebühren sind zu erstatten.
Sachverhalt - Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr
Die Bausparkassen berechnen seit Jahrzehnten den Kunden in den Bausparverträgen sog. Bearbeitungsgebühren. Diese Gebühren sollen den Verwaltungsaufwand der Bausparkassen für die Abwicklung der Verträge pauschal abgelten.
Die Bearbeitungsgebühren sind aber nicht zu verwechseln mit den sog. Abschlussgebühren. Letztere sind vom BGH bereits im Jahr 2010 für zulässig erklärt worden.
Im vorliegenden Fall hat der Verbraucherschutzverband NRW gegen eine Bausparkasse geklagt. Die Klage war gerichtet auf Unterlassung der Berechnung von Bearbeitungsgebühren. Die Bausparkasse hatte Bearbeitungsgebühren von 2 % des Bauspardarlehens berechnet.
Rechtsgründe - Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr
Am 08.11.2016 wurde lediglich der Inhalt der Entscheidung bekannt. Der BGH hat die Berechnung von Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt.
Die vollständige Entscheidung des BGH mit Gründen wird erst in einigen Wochen vorliegen.
Anzunehmen ist allerdings, dass der BGH seine Entscheidung ähnlich begründet wie im Jahr 2014 die Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen. Der BGH hatte damals einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärt.
Bisher nicht geklärt ist die Frage, bei welchen Bausparverträgen Verjährung der Rückforderung eingetreten ist. Wenn man die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2014 zu den Verbraucherkrediten entsprechend anwendet, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
Mein Rechtstipp - Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr
"Der Kunde sollte in seinem Bausparvertrag prüfen, ob eine Bearbeitungsgebühr vereinbart ist.
Dann ist zu prüfen, ob diese Gebühr dem Kunden tatsächlich berechnet wurde.
Falls ja, sollte der Kunde die Bearbeitungsgebühr schriftlich mit Einwurfeinschreiben oder mit Einschreiben / Rückschein unter Fristsetzung zurückfordern.
Da die Verjährungslage noch unklar ist, sollte der Kunde vor dem 31.12.2016 dann noch eine die Verjährung hemmende Handlung vornehmen. Das wären gerichtliche Geltendmachung oder Antrag zum zuständigen Ombudsmann.
Für die anwaltliche Beratung und Vertretung stehen wir gern zur Verfügung. Für die Prüfung wäre jeweils der Bausparvertrag vorzulegen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden
http://www.insolvenzrecht-rechtsanwalt-horrion.de
Rechtsanwalt Insolvenzrecht
Radeberger Straße 26 01099 Dresden
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