Zivilrechtliche Beraterhaftung bei der Steuerberatung
29.07.2014 / ID: 173781
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Firmeninhaber, dem sein Steuerberater jetzt noch rät, mal eben schnell seine Firma an die Nachfolger zu übertragen, um Erbschaftssteuer zu sparen, könnte spätestens im Herbst in die Röhre gucken. Bleibt das Bundesverfassungsgericht seiner bisherigen Linie treu, wird es in seiner für November erwarteten Entscheidung zum Erbschaftssteuergesetz nämlich die Erbschaftssteuerbefreiung bei Firmenübertragungen für verfassungswidrig erklären. Daraufhin könnte der Bundestag das Erbschaftssteuergesetz ändern und die Steuervergünstigung für Betriebsvermögen aufheben. Der Aufwand, den der Firmeninhaber betrieben hätte, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, hätte ihm außer Kosten nichts gebracht.
Diese Kosten könnte er sich jedoch möglicherweise von seinem Steuerberater als Schadenersatz wegen Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages zurückholen.
"Rückwirkende Streichungen von Steuervorteilen kommen vor, wenn die entsprechende Vorschrift für verfassungswidrig erklärt wurde. Ein Steuerberater muss seine Gestaltungsempfehlungen darauf einstellen, sonst riskiert er, in Regress genommen zu werden", sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann, Partner der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.
Steuerberater sind verpflichtet, ihre Mandanten auf Steuerersparmöglichkeiten hinweisen, dabei müssen sie aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer den sichersten Weg wählen. Eine Gestaltungsempfehlung, bei der sich abzeichnet, dass sie sich wegen einer drohenden Gerichtsentscheidung nicht auszahlt, kann zur Haftung führen.
Sie ist eine von mehrern typischen Haftungskonstellationen für Steuerberater. Eine weitere Gefahr bergen versäumte Hinweise auf Steueroptimierungsmöglichkeiten. Rät der Berater bei einer gewerblichen Vermietung dem Vermieter nicht, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, um aus Handwerkerrechnungen die Vorsteuer geltend machen zu können, haftet er.
Auch Fristversäumnisse, die Beratung in der Krise und die Rechtsberatung "nebenher" sind haftungsträchtig. 80 Prozent aller Regressfälle gegen Steuerberater sind auf Fristversäumnisse zurückzuführen. Das liegt daran, dass verpasste Fristen dem Steuerberater leicht nachzuweisen sind.
Andere Pflichtverletzungen sind schwerer darzulegen. Doch auch hier sollten Steuerberater aufpassen. Wer als steuerlicher Berater "mal eben" eine fachfremde Frage beantwortet und dabei Fehler macht, riskiert zumindest, den Mandanten zu verärgern und das Mandat zu verlieren.
Wer als Steuerberater darauf vertraut, seine Berufshaftpflichtversicherung werde den Schaden schon schnell und diskret schon regulieren, irrt sich oft. "Versicherungen weigern sich gerne zu zahlen, solange nur eine außergerichtliche Einigung erzielt wurde, aber kein gerichtlicher Vergleich", warnt Rechtsanwalt Tödtmann. Ein öffentlicher Gerichtsprozess gefährdet jedoch schnell den guten Ruf des Beraters.
Vorsorge ist daher unerlässlich. Zu den Maßnahmen zur Risikobegrenzung gehören neben der guten Praxisorganisation und der zuverlässigen Fristenkontrolle eine Haftungsbegrenzung. Per Standardformular lässt sich die Haftung gegenüber dem Mandanten für fahrlässige Pflichtverletzungen auf den vierfachen Betrag des Mindestversicherungssumme begrenzen. Dies entspricht einer Million Euro. Durch eine individuelle Vereinbarung sogar auf die Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro.
Ein Rückgriff auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sollte jedoch immer nur der letzte Ausweg bleiben. Besser ist es für alle Seiten, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen.
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Eimer Heuschmid Mehle überregionale Rechtsanwaltssozietät
Friedrich-Breuer-Straße 112 53225 Bonn
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