Schneekoppe: Amtsgericht ordnet Insolvenz in Eigenregie an
16.12.2014 / ID: 183303
Politik, Recht & Gesellschaft
16. Dezember 2014. Das Amtsgericht Tostedt hat Anfang November das Insolvenzverfahren über die Schneekoppe Lifestyle GmbH (Buchholz) angeordnet. Dem erstellten Sanierungsplan sollen die Anleger am 22. Januar 2015 zustimmen. "Die Hauptlast einer Sanierung tragen meist die Anleger", sagt Sabrina Kirchner, spezialisierte Rechtsanwältin für atypisch stille Beteiligungen in der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com). Und rät deshalb, die Anlage auf mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.
Was genau auf die Schneekoppe-Anleger zukommt, ist noch nicht sicher. In den letzten Monaten wurde ein Sanierungsplan erarbeitet, der den Investoren am 22. Januar 2015 vorgelegt werden soll. Rechtsanwältin Sabrina Kirchner: "Meist müssen die Anleger die Hauptlast derartiger Sanierungen tragen. Sie werden oft aufgefordert, auf einen Teil von Rückzahlungen zu verzichten. Oder sie müssen tolerieren, dass Zinszahlungen gestundet oder Richtung Null reduziert werden." Eine erste bittere Pille mussten Schneekoppe-Anleger schon schlucken; in diesem Jahr wurden den Gläubigern keine Zinsen zahlen. Und die hätten die Bilanz mit immerhin 645.000 Euro belastet.
Im September 2010 bot Schneekoppe Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtwert von 10 Millionen Euro, einer Laufzeit von 5 Jahren und einer jährlichen Verzinsung von 6,45 Prozent an. "Zu einer Rückzahlung, die am 20.09.2015 anstehen würde, wird es wohl kaum mehr kommen", kommentiert die spezialisierte Rechtsanwältin. Noch im Dezember soll eine Versammlung der Gläubiger stattfinden, auf der ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden kann. Sabrina Kirchner: "Anleger sollten bedenken, dass ein gemeinsamer Vertreter nicht nur Vorteile für den Einzelnen bringt. Immer wieder wird argumentiert, dass durch einen gemeinsamen Vertreter keine Kosten für den einzelnen Anleger entstehen. Allerdings wird der Insolvenzverwalter fürstlich aus der Insolvenzmasse bezahlt." Auch sei die Wahl eines gemeinsamen Vertreters eine reine Kann- und keine Muss-Bestimmung, so Rechtsanwältin Kirchner.
In jedem Fall sollten Anleger eventuelle Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Außerdem steht im Schneekoppe-Prospekt angeblich, dass der Ausfall einer Zinszahlung die Gläubiger zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. "Schon deshalb", so Sabrina Kirchner, "sollten Betroffene ihre Rechte vor dem Hintergrund der ausbleibenden Zinszahlung prüfen lassen."
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