Kindergeld: Ausbildungsabschluss entscheidet
19.09.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Ob als Azubi oder Student: Viele junge Menschen starten in diesen Wochen in eine Ausbildung. Viele sind dabei auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Eltern für ihre Kinder grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder entsprechende steuerliche Freibeträge. "Doch auch später können viele Eltern für ihren Nachwuchs noch steuerliche Vergünstigungen erhalten", betont Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.), "selbst dann, wenn die volljährigen Kinder bereits eigene Einkünfte erzielen." Entscheidend ist für Familienkassen und Finanzämter seit einer Steueränderung im Jahr 2012 nicht mehr, wieviel der Nachwuchs selbst verdient. Vielmehr geht es um die Frage, ob sich das Kind noch in einer Erstausbildung befindet.
Ausbildungsabschluss ist entscheidend
Bis zum Abschluss dieser ersten Ausbildung werden Kinder bei ihren Eltern steuerlich berücksichtigt, in der Regel bis zu ihrem 25. Geburtstag. "Wer den Ausbildungsplatz wechselt oder sich nach ein paar Semestern doch noch für ein anderes Fach entscheidet, muss jedoch keine Bedenken haben", so die Lohi-Steuerexpertin: "Solange er keinen gültigen Abschluss hat, befindet er sich steuerlich gesehen immer noch in einer Erstausbildung." Ein Duales Studium, das eine betriebliche Ausbildung mit einem Hochschulstudium verbindet, gilt als einheitliche Erstausbildung, das hat der Bundesfinanzhof so entschieden: "Das bedeutet, dass Eltern so lange einen Kindergeldanspruch haben, bis sowohl die betriebliche als auch die Hochschulausbildung abgeschlossen sind", erläutert Gudrun Steinbach. Schwieriger ist es mit einem Masterstudium nach einem Bachelorabschluss. Hier entscheidet das Finanzamt nach Einzelfallprüfung.
Interimszeiten unproblematisch
Doch nicht jeder Abiturient beginnt sofort ein Studium und nicht jeder Schulabgänger findet sofort einen Ausbildungsplatz. Unabhängig davon, in welchem Umfang die Kinder in den Interimsmonaten erwerbstätig sind, erhalten Eltern Kindergeld, wenn zwischen den zwei Ausbildungsabschnitten des Kindes maximal vier Monate liegen oder sich die Kinder ohne zeitliche Begrenzung ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen oder auf den Beginn der Ausbildung warten.
Da Kindergeld zunächst nur von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr gewährt wird, muss es jedoch nach der Volljährigkeit des Kindes neu bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. In der Regel wird das Geld weiterhin den Eltern überwiesen. Sollten diese aber ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nur unvollständig nachkommen, kann vom erwachsenen Kind auch eine direkte Auszahlung beantragt werden.
Vom Kinderfreibetrag profitieren Besserverdiener
Kindergeld und Kinderfreibetrag? "Es gibt nur Entweder - Oder", so die Lohi-Steuerexpertin. Tatsächlich profitierten nur Besserverdiener vom Kinderfreibetrag: Bei Einzelpersonen rechnet er sich ab einem Einkommen von 30.000 Euro, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren ab circa 60.000 Euro. "Den Kindergeldantrag muss man aber auch dann stellen, wenn der Kinderfreibetrag finanziell die bessere Option ist", betont Gudrun Steinbach von der Lohi: "Denn grundsätzlich geht das Finanzamt davon aus, dass der Steuerzahler das monatliche Kindergeld bereits erhalten hat. Im Wege der Verrechnung muss das Finanzamt dann prüfen, ob sich das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger auswirkt."
Mehr Infos gibt es in den Beratungsstellen der Lohi und unter http://www.lohi.de.
Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 560.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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