ARAG, stimmt das?
31.01.2025
Politik, Recht & Gesellschaft

In seinem Arbeitsvertrag war festgehalten, dass der Mitarbeiter eines Unternehmens im Automobilbereich zu 80 Prozent aus dem Home-Office heraus tätig war. Von zu Hause aus betreute er Kunden am eigenen Standort und weltweit. Als der Standort betriebsbedingt schließen musste, flatterte dem Arbeitnehmer eine Versetzung, verbunden mit dem Widerruf der Home-Office-Regelung, ins Haus. Präsenz war angesagt - allerdings im 500 Kilometer entfernten neuen Standort. Innerhalb eines Monats sollte er dort anfangen. Für den Fall, dass die Versetzung unwirksam sein sollte, sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Der Arbeitnehmer sah sich aus privaten und logistischen Gründen nicht in der Lage, an einem so weit entfernten Standort in Präsenz zu arbeiten, zumal in der Kürze der Zeit keine Wohnung zu finden war und sein Arbeitgeber gleichzeitig keine Bereitschaft zeigte, für Hotel und Reisekosten aufzukommen. Also klagte er vor Gericht gegen die Versetzung und die Änderungskündigung. Mit Erfolg. Die ARAG Experten weisen zwar darauf hin, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich das Recht hat, eine Home-Office-Erlaubnis zu widerrufen. Allerdings braucht es dazu ausreichende Gründe, die die Richter hier nicht erkennen konnten. Und auch die Kündigung erachtete das Gericht als unverhältnismäßig und sozialwidrig, da eine Fortführung der Home-Office-Tätigkeit durchaus möglich gewesen wäre (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 579/23).
Erhalten Teilzeitkräfte Überstundenvergütung?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Teilzeitkräfte den gleichen Anspruch auf eine Überstundenvergütung haben wie Vollzeitbeschäftigte. Und zwar ab der ersten Überstunde. In einem konkreten Fall verlangte eine Pflegekraft für ihre 40-Prozent-Stelle bei einem ambulanten Dialyseanbieter eine Zeitgutschrift für knapp 130 geleistete Überstunden. Darüber hinaus wollte sie den gleichen Zuschlag für Überstunden wie ihre größtenteils weiblichen Kolleginnen in Vollzeit. Laut Manteltarifvertrag hatte sie allerdings nur dann Anspruch auf den 30-prozentigen Zuschlag, wenn sie die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten hätte. Dagegen klagte die Frau. Und auch die Richter sahen keinen sachlichen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung zu den Vollzeit-Mitarbeitern rechtfertigen würde (Bundesarbeitsgericht, Az.: AZR 370/20).
Ist ein Schlag mit der Vase auf den Kopf ein Arbeitsunfall?
Als sein Sohn einen Tobsuchtsanfall bekam, weil er sein Zimmer aufräumen sollte, wusste der Vater sich nicht mehr zu helfen und wählte den Notruf. Kurz darauf schlug ihm sein Sohn sogar eine Vase auf den Kopf. Eigentlich hätte dieser Fall wenig mit der Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu tun. Doch die ARAG Experten weisen hier auf die besonderen Umstände hin: Der Vater war der ehrenamtliche Betreuer seines geistig behinderten Sohnes und der Schlag mit der Vase ereignete sich zwar in der gemeinsamen Wohnung, aber im Rahmen seiner Betreuertätigkeit. Daher handelte es sich dabei um einen Arbeitsunfall, für den die Unfallkasse zuständig ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az.: L 6 U 19/23).
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