Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids
04.02.2025 / ID: 424029
Politik, Recht & Gesellschaft

Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt?
Bisher musste die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 Prozent am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit diesem Jahr gilt diese Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die Deutsche Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung. Aufgrund dieser Vorgabe wurde die gesetzliche Vermutungsregel für den Eingang von Verwaltungsakten zugunsten der Empfänger ebenfalls um einen Tag verlängert.
Zudem sind Wochenenden und gesetzliche Feiertage im jeweiligen Bundesland von der Zustellungsfiktion ausgeschlossen. Für den Posteingang wird der nächste Werktag herangezogen. Trifft ein Brief in der Praxis früher ein, wird dennoch mit dieser Frist für den Ablauf der Einspruchsfrist eines Steuerbescheids gerechnet. Kommt ein Brief verzögert an, ändert sich an der Einspruchsfrist üblicherweise nichts, da der Empfänger den späteren Eingang schwer erklären kann.
Beispiele: Das Finanzamt versendet den Steuerbescheid am Montag, dem 3. März 2025. Am vierten Tag nach der Einlieferung gilt der Brief als zugestellt. Dies ist Freitag, der 7. März 2025. Hätte das Finanzamt den Brief am Dienstag, dem 4. März, abgeschickt, würde der vierte Tag auf den Samstag fallen. Somit gilt der Brief am Montag, dem 10. März, als zugegangen. Wäre der Brief am Mittwoch, dem 12. März, eingeliefert worden, fällt der fiktive Tag des Posteingangs ebenfalls auf Montag, den 10. März 2025.
Wann endet die Einspruchsfrist beim Finanzamt?
Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist und Einspruch einlegen möchte, muss sich an die gesetzlich vorgegebene Frist halten. Mit der neuen 4-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun einen Tag später als bekannt. Somit endet die Einspruchsfrist ebenfalls einen Tag später. Die Zustellungsfiktion gilt auch für elektronisch abrufbare Steuerbescheide im Elster-Portal, darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Zwischen digitalem und postalischem Versand wird rechtlich kein Unterschied gemacht.
Die Einspruchsfrist beginnt nach Ablauf des vierten Tages, gerechnet ab dem Datum des Poststempels, und beträgt einen ganzen Monat. Wenn der Monat kürzer als 31 Tage ist, bleibt weniger Zeit! Würde die Einspruchsfrist rein rechnerisch am 31. Februar enden, verkürzt sie sich de facto auf den 28. Februar, also den letzten Tag des Monats. Beispiel: Gilt ein Steuerbescheid am 10. April 2025 als zugestellt, so endet die Einspruchsfrist einen Monat später am 10. Mai 2025. Da dies Samstag ist, kann der Einspruch letztmalig am Montag, dem 12. Mai, persönlich abgegeben werden. Auch hier tritt die Wochenend- und Feiertagsregelung ein.
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