ARAG Verbrauchertipps zum Träumen
21.03.2025 / ID: 426021
Politik, Recht & Gesellschaft
Wer verschläft, fliegt raus?Wer regelmäßig zu spät zur Arbeit kommt, riskiert eine Kündigung. In einem konkreten Fall erschien eine Arbeitnehmerin gleich an vier aufeinanderfolgenden Tagen erheblich zu spät. Gleich nach dem ersten Verschlafen führte ihr Chef ein eindringliches Gespräch mit der Schlafmütze und drohte dabei sogar mit der Kündigung. Die müde Mitarbeiterin blieb allerdings unbeeindruckt und verspätete sich drei weitere Male hintereinander. Es folgte der angekündigte Rauswurf. Doch die Frau zeigte sich uneinsichtig und zog vor Gericht. Dort argumentierte sie, dass Schlafmangel der Grund für die Verspätungen war. Die Richter überzeugte sie damit nicht. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass private Lebensumstände nicht von der Pflicht entbinden, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Übrigens: Eine vorherige Abmahnung war hier nicht erforderlich, da die Arbeitnehmerin sich nicht gewillt zeigte, ihre arbeitsrechtlichen Pflichten einzuhalten. Das Gericht wertete dies als fehlende Einsicht und sah die ordentliche Kündigung als gerechtfertigt an (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 70 öD/21).
Verhandlung verschlafen - Haftbefehl?
Wer einer Hauptverhandlung im Strafverfahren unentschuldigt fernbleibt, muss mit Konsequenzen rechnen. Doch muss es gleich ein Haftbefehl sein? Die ARAG Experten verneinen, denn eine Verhaftung muss verhältnismäßig sein und grundsätzlich soll zunächst das mildere Mittel der polizeilichen Vorführung angewendet werden. Dabei bringt die Polizei den Angeklagten zum Verhandlungstermin, um sicherzustellen, dass er an der Verhandlung teilnimmt. In einem konkreten Fall hatte ein Angeklagter seine Abwesenheit vor Gericht am Tag der Hauptverhandlung mit Verschlafen begründet. Das Landgericht erließ daraufhin direkt einen Haftbefehl, ohne vorher eine Vorführung zu versuchen. Dagegen wehrte sich der Angeklagte und auch die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg hielten dieses Vorgehen für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Ein Haftbefehl darf nur ausnahmsweise erfolgen - etwa wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist oder eine Fluchtgefahr besteht (Az.: Ws 188/24).
Beamter auf Heimfahrt vom Schlaf übermannt
Es war eine harte Nachtschicht von 20 Uhr bis in die Morgenstunden und anschließend eine Fahrt ins 200 Kilometer entfernte Zuhause, die einen Beamten in den Graben fahren ließ. Zuvor hatte er allerdings gut drei Stunden in seinem Auto auf einem Rastplatz an der Autobahn geschlummert. Kurz nachdem er weiterfuhr, verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr in einen Graben. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Heimweg von Beamten laut Beamtenversorgungsgesetz zwar einen besonderen Schutz genießt. Aber nach einer mehr als dreistündigen Pause, die der müde Staatsdiener im Auto schlafend verbrachte, steht die Rückfahrt von seiner Dienststelle zu seinem Wohnort in keinem Zusammenhang mehr mit seinem Dienst. Daher werteten die Richter den Umweg über den Straßengraben auch nicht als Dienstunfall (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 5 LA 79/10).
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