Studienbewerber aufgepasst: BVerfG könnte Wartezeiten auf Medizinstudienplatz kippen
28.04.2012 / ID: 58598
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) könnte die lange Wartezeit für Medizinstudienplätze für verfassungswidrig erklären und damit Studienbewerbern einen schnelleren Zugang zum Medizinstudium ebnen. Rechtsanwältin Dr. Mascha Franzen von Birnbaum Rechtsanwälte (http://www.birnbaum.de) sieht gute Chancen, dass das höchste deutsche Gericht das Auswahlverfahren von der Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) für grundrechtswidrig erklärt.
"Die Vergabe nach Note und Wartezeiten führt aktuell dazu, dass Studienbewerber, die den Numerus Clausus nicht erfüllen, bis zu 13 Semestern auf einen Platz warten müssen. Diese Wartezeit verstößt mit Sicherheit gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl nach Artikel 12 Grundgesetz", sagt Rechtsanwältin Franzen.
Drei Kläger aus Nordrhein-Westfalen hatten vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geklagt, weil sie trotz einer Wartezeit von 13 Semestern noch immer keinen Studienplatz erhalten hatten. Daraufhin hatte das Gericht am 26.4.2012 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das Vergabeverfahren mit dem Grundrecht auf freie Berufswahl und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei.
Bereits in einem Urteil aus den siebziger Jahren hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass 12 Semester Wartezeit gerade noch zumutbar seien. Eine Wartezeit von mehr als 6 Jahren wäre daher auch nach der BVerfG-Rechtsprechung unzumutbar.
Entscheidet das BVerfG im Sinne der Kläger, müssen Studienplatzbewerber spätestens nach dem 12. Wartesemester einen Medizinstudienplatz erhalten. Möglicherweise geht das BVerfG aber auch noch weiter und stellt die Vergabepraxis nach Wartesemestern grundlegend infrage.
"In jedem Fall setzt die Vorlage des Gelsenkirchener Gerichts ein Signal, dass es so nicht weiter geht", erläutert Franzen die Bedeutung des Vorlageverfahrens.
Schon jetzt führt der katastrophale Mangel an Medizinstudienplätzen dazu, dass immer mehr Studienwillige, die es sich leisten können, ins Ausland gehen. Neben Ungarn rückt seit kurzem auch Bulgarien in den Fokus. Haben angehende Mediziner mindestens zwei Semester in Bulgarien Medizin studiert, haben sie hervorragende Chancen, einen Medizinstudienplatz in Deutschland einzuklagen.
Aktenzeichen der Vorlage des VG Gelsenkirchen: 6 K 3656/11; 6 K 3659/11; und 6 K 3695/11, Link zu Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen: http://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/presse/pressemitteilungen/10_120426/index.php
Ansprechpartnerin bei Birnbaum Rechtsanwälte:
Dr. Mascha Franzen, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Schwerpunkte: Hochschulrecht, Studienplatzklagen, Hochschulzulassungsrecht, Prüfungsrecht, Berufsrecht.
E-Mail: mascha.franzen@birnbaum.de
http://www.birnbaum.de
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