Albis Capital AG & Co. KG: Was können Anleger tun?
07.05.2012 / ID: 59854
Politik, Recht & Gesellschaft
Berlin, 26.04.2012
Die Anleger der krisengeschädigten Albis Capital AG & Co. KG kommen nicht zur Ruhe. Eine Vielzahl widersprüchlicher Angaben wurden in den letzten Wochen schriftlich an sie heran getragen. Das erste Anschreiben vom 02.03.2012 des Rechtsanwalt Bernd Lübbe ist dabei noch das Harmloseste. Lübbe, ehemals im Vorstand der Albis Capital AG, teilt den Anlegern mit, die "echten" Verluste der Albis Capital AG & Co. KG seien in einem derart dramatischen Maße angewachsen, dass eine Liquidation oder aber im schlimmsten Falle eine Insolvenz drohe und die Anleger den Gläubigern der Gesellschaft bis zu Höhe der Zeichnungssumme haften.
Eine am 27.03.2012 bestellte Rechtsanwaltskanzlei aus Karlsruhe für die Albis Capital AG & Co. KG teilt mit, dass nunmehr tatsächlich die Liquidation der Gesellschaft eingeleitet werden und ein entsprechender Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden müsse. In dem Anschreiben werden die Anleger vorsorglich davor gewarnt, sich an Anwälte, insbesondere Anlegerschutz-Anwälte zu wenden um Rat einzuholen. Die Verwirrung wird komplett durch ein Schreiben der HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH vom 17.04.2012, in welchem die HFT den zu fassenden Beschluss bereits im Vorfeld als nichtig qualifiziert. Die HFT, immerhin Treuhänder der Anleger und als solche deren Interessen verpflichtet, weist auf die nicht eingehaltene Frist für die Beschlussfassung hin sowie auf einzelne Unstimmigkeiten des weiteren Geschäftsplanes. Die HFT bemängelt darüber hinaus, auf Anfrage keinerlei Einzelheiten über die tatsächliche Geschäftslage der Albis Capital bekommen zu haben, somit nicht überprüfen zu können, aus welchen Gründen die Liquidation angeblich alternativlos erscheint. Das vorerst letzte Kapital des Possenspiels leiten wiederum die Karlsruher Anwälte ein, die mit nunmehr undatiertem Schreiben vom Ende April 2012 allen Anlegern mitteilen, sie entschuldigten sich für die Nichteinhaltung der Ladungsfrist und widersprächen den Aussagen der HFT auf das Schärfste. Erneut wird bei den betroffenen Anlegern um Zustimmung zum Liquidationsschluss geworben. Die Anleger bleiben verwirrt zurück. Was sollen sie tun?
Es ist selbst für die Maßstäbe des grauen Kapitalmarktes ein merkwürdiges Gezerre um die Albis Capital AG & Co. KG entbrannt. Die Albis Capital selbst schreibt am 27.03.12 ihren Anlegern, dass die Albis Capital AG & Co. KG nunmehr nicht zum Albis Leasing-Konzern gehöre. Die Anteile an der geschäftsführenden Gesellschaft Albis Capital Verwaltungs AG seien verkauft und nunmehr in RVH Verwaltungs AG umbenannt. Dies ändere aber nichts an der schlechten wirtschaftlichen Situation. Die Albis Capital AG & Co. KG sei wirtschaftlich geschwächt durch Betrugsvorfälle. Ihr seien vermeintliche Leasingforderungen verkauft worden, die tatsächlich gar nicht existent waren. Zudem müsste ein weiterer Wertberichtigungsbedarf von 4,7 Millionen Euro hingenommen werden, so dass nunmehr kein weiteres Neugeschäft mehr vorgenommen werden könne. Der einzige Weg, die Anleger an einem Totalverlust vorbeizulotsen, ist nach den Aussagen der Fondgesellschaft selbst die freiwillige Liquidation. Auf diese Weise könnten zumindest die angeblich horrenden Kosten eines Insolvenzverwalters (nach Angaben der Albis Capital bei über 10 Millionen Euro liegend) eingespart werden und somit kann eine Ausschüttung an die Anleger am Ende vorgenommen werden.
Was kann im Falle der Liquidation auf den Anleger zukommen?
Was die Anleger dem Schreiben allerdings noch nicht ohne Weiteres entnehmen können, ist der Umstand, dass die Ausschüttung am Ende der Liquidation in dieser Höhe nur dadurch zustande kommen kann, dass alle Anleger die an sie bereits gezahlten Ausschüttungen an die Fondgesellschaft zurück zahlen. Bei diesen Ausschüttungen handelt es sich nämlich nicht um Gewinne, sondern um Rückzahlungen des von den Anlegern selbst eingezahlten Geldes. Dieses sei nach dem Gesetz zurückzuzahlen, ohne dass der Anleger sich hiergegen etwa durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wehren könnte. Das betrifft insbesondere die classic und classic plus Anleger, die entweder Auszahlungen auf ihr eigenes Konto bekommen haben oder aber Auszahlungen auf den classic plus-Vertragsteil. Die Zustimmung dieser Anleger zum Liquidationsbeschluss wäre mit großen nicht abschätzbaren Nachteilen verbunden.
Die sprint-Anleger dürften allerdings damit rechnen, ihr bisher eingezahltes Kapital wohl zum Großteil zu verlieren. Nach einem Passus im Gesellschaftsvertrag bestehen jedoch gute Chancen, im Falle einer Liquidation von weiteren Zahlungen verschont zu werden. Für diese Anleger wäre eine Zustimmung zum Liquidationsbeschluss möglicherweise vorteilhaft.
"Die verschiedenen Schreiben der Albis Capital AG & Co. KG, unterschiedlichster Rechtsanwälte und der HFT GmbH werfen mehr Fragen auf als sie Antworten liefern", meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Das beginnt seiner Meinung nach schon damit, dass weder ein Aktenzeichen genannt wird, unter welchem die angeblichen strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Forderungsbetruges geführt werden, noch die ermittelnden Staatsanwaltschaften benannt werden. Röhlke berichtet von Anfragen bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg und in München, der HFT und der Albis AG & Co. KG nach diesem Aktenzeichen. Weder konnten die Staatsanwaltschaften es nennen noch wollten die angefragten Gesellschaften es herausgeben. Auch der Verbleib der Anlegergelder ist nicht nachvollziehbar. Ein Gesellschaftsvermögen ist kaum noch vorhanden, obwohl die Anleger Einlagen in Millionenhöhe erbracht haben. Das einzig verwertbare Vermögen soll ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte der Albis Capital AG & Co. KG sich wohl aus den zurückgeforderten Ausschüttungen ergeben. Unvorstellbar was diese Aussage für den betroffenen Anleger im Einzelnen bedeutet.
"Vor diesem Hintergrund können wir unseren Mandanten keine konkrete Handlungsempfehlung in Bezug auf die Abstimmung geben. Wir werden den Mandanten aber empfehlen, ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kapitalanlagevermittler geltend zu machen und diesen aufzufordern, die Beteiligung zu übernehmen. Der Anlagevermittler soll sich dann überlegen, wie der Anleger für ihn im Vorgriff abstimmen sollte. Sollte sich der Anlagevermittler nicht melden, werden wir unserer Mandantschaft die Enthaltung anraten, sprint-Anlegern jedoch möglicherweise die Zustimmung zum Liquidationsbeschluss", meint Rechtsanwalt Röhlke.
Christian-H.Röhlke
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