Elternunterhalt im Pflegefall
18.06.2013 / ID: 122587
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Staatliche Pflegeversicherung unzureichend - Wann Kinder haften müssen
Gemäß § 1601 ff. BGB stehen Unterhaltsansprüche denjenigen Personen zu, die in gerader Linie miteinander verwandt sind. Damit ist klar, dass Eltern und Kinder wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet sind. Können die Pflegeaufwendungen nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung gedeckt werden und besteht auch keine private Pflegeversicherung, kann das Sozialamt einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern geltend machen. In diesem Zusammenhang sind sowohl das Kind wie auch sein nicht getrennt lebender Ehegatte dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Auskünfte über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Selbst über Schenkungen in den letzten 10 Jahren muss berichtet werden, da diese zurückgefordert werden können. Der Ehegatte ist zwar gegenüber dem Elternteil nicht unterhaltspflichtig, jedoch eventuell gegenüber dem Ehepartner. Demnach kann die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes durch das Einkommen des Schwiegerkindes positiv beeinflusst werden (verdeckte Haftung). Schließlich gehört das jeweilige Einkommen nicht dem Partner allein, sondern kraft Ehe beiden gemeinsam.
In welcher Höhe Kinder zahlen müssen
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist neben einem Notbedarf auf der einen, auch eine finanzielle Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite. Jedes Kind muss anteilig entsprechend seinem Einkommen und Vermögen bezahlen. Gemäß Düsseldorfer Tabelle gilt für jedes Kind ein Selbstbehalt von 1.400 Euro. Der Selbstbehalt des Ehegatten beträgt dagegen mindestens 1.050 Euro. Schließlich wird der Unterhaltsanspruch am Verhältnis beiderseitiger Nettoeinkommen ausgerichtet. Sofern demnach das Familieneinkommen über den Mindestselbstbehaltssätzen von 2.450 Euro liegt, ist die Differenz zur Hälfte für Unterhaltszahlungen der Eltern heranziehbar. Mit Ausnahme einer geringen Kapitalreserve (Schonvermögen), muss auch das eigene Vermögen eingesetzt werden.
Vereinfachtes Beispiel gemäß http://www.Beste-Pflegezusatzversicherung.com (http://www.beste-pflegezusatzversicherung.com) :
Nettoeinkommen 3.600 EUR
+ subjektiver Wohnwert 750 EUR
= Einkommen 4.350 EUR
- Berufsbed. Aufwendungen
(5 % des Erwerbseinkommens, max. 150 EUR) 150 EUR
- zusätzl. private Altersvorsorge 200 EUR
= Bereinigtes Einkommen 4.000 EUR
- Mindestselbstbehalt 1.400 EUR
- Unterhaltsbedarf Ehefrau 1.050 EUR
- Unterhaltsbedarf Kind (4 Jahre) 406 EUR
- Unterhaltsbedarf Kind (7 Jahre) 466 EUR
= Verbleibendes Einkommen 678 EUR
- 50 % 339 EUR
= Unterhaltsbeitrag für die Mutter 339 EUR
Geschwister müssen nicht gegenseitig für den Unterhalt des anderen aufkommen. Enkel sind ihren Großeltern dagegen zum Unterhalt verpflichtet. Können die Großeltern ihren Bedarf (etwa die Pflegeheimkosten) nicht mit eigenem Vermögen, Einkommen oder privater Pflegeversicherung decken, so beantragen diese in der Regel Sozialhilfe. Nach § 94 SGB XII geht der Unterhaltsanspruch der Großeltern jedoch nicht auf das Sozialamt über (Verwandtschaft 2. Grades). Somit müssen Enkel für die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflegeaufwendungen der Großeltern nicht aufkommen.
Private Pflegeversicherung verhindert finanzielle Belastung der Kinder
Um die eigenen Angehörigen nicht mit den eigenen Pflegekosten zu belasten, sollte der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung erwogen werden. Denn die staatliche Pflegeversicherung vermag die Aufwendungen nur geringfügig zu decken. Weitere Informationen rund um die private Pflegeversicherung sowie ein kostenloser Tarifvergleich sind auf http://www.Beste-Pflegezusatzversicherung.com (http://www.beste-pflegezusatzversicherung.com) verfügbar.
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http://www.continoa.de
continoa GmbH
Am Eichenwald 6a 86356 Neusäß
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