Pressemitteilung von Norbert Schock

Mitarbeiterschulung Quadra Invest GmbH: Partner-Kompetenz-Stärke


Bildung, Karriere & Schulungen

Der Berliner Immobilienmarkt boomt. Die Berliner Quadra Invest GmbH, geleitet vom Geschäftsführer Herr Norbert Schock, ist ein erfolgreiches kundenorientiertes Berliner Immobilienunternehmen, welches durch Innovation und Kompetenz viele Jahre erfolgreich besteht. Viel Geld, Ärger und Verdruss bei der Verwirklichung von Immobilienobjekten können erspart bleiben, wenn sich alle Beteiligten durch eine fundierte Vorbereitung zum Ziel bewegen würden. Herr Norbert Schock erwartet von sich und seinen Mitarbeitern umsichtiges, erfolgs- und kundenorientiertes Handeln im Umgang und der Zusammenarbeit mit den verschiedenen Partnern und Kunden. Diese Prämissen sind tägliche Ziele und werden in der Ausbildung großgeschrieben.

Zusammen sind wir stark

Für die Realisierung der Immobilienobjekte ist die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Partnern eine unausweichliche Notwendigkeit. Dabei wird auf Kompetenz, Fachwissen, Leistungsbereitschaft und eine gute und offene Zusammenarbeit gebaut. Die Kunden erwarten die erfolgreiche Umsetzung ihrer Wünsche und Vorgaben, daneben aber auch lösungsorientiertes Handeln. Gerade in der Baubranche gibt es oftmals unvorhersehbare Probleme von der Beschaffenheit, der Technik oder der Planung. Verträge werden geschlossen und dienen dem Schutz für den Bauherren und dem Bauunternehmer oder anderen Beteiligten. Wichtig ist, dass die Vertragsinhalte bekannt sein sollten. Auch bei der Zusammenarbeit mit einem freien Planer, dem Architekten, ist ein schriftlicher Vertrag die Grundlage der Zusammenarbeit. Welches Leistungspaket im Architektenvertrag geregelt wird, kann der Bauherr mitbestimmen. Zudem regelt der Architektenvertrag auch die Kompetenzen auf der Baustelle. Manchmal kommt es zu Uneinigkeiten oder Missverständnissen wie in diesem Fall:

Hinweispflicht des Architekten

Auftraggeber von Architekten müssen sich auf die fachliche Kompetenz des Baufachmannes "Architekt" verlassen können. Einen interessanten Fall musste das Oberlandesgericht München entscheiden und stellt damit klar, dass der Architekt den Bauherrn auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit der beauftragten Planung explizit hinweisen muss, da er sich andernfalls schadensersatzpflichtig macht. Folgender Fall lag der Entscheidung zu Grunde:

Die Planung des Architekten sah eine First- und Traufhöhe vor, die als solche nicht genehmigungsfähig war. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestand nicht. Ob eine Planung als solche genehmigungsfähig ist, hat der Architekt gegebenenfalls durch eine Bauvoranfrage zu klären. Die Planung des Architekt hat nämlich, vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen, von vornherein so zu erfolgen, dass sie dauerhaft genehmigungsfähig ist (BGH BauR 2001, 667). Verletzt der Architekt diese Pflicht, ist er zum Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.

Eine dauerhafte Genehmigungsfähigkeit der Planung liegt nur dann vor, wenn die Planung als solche genehmigungsfähig ist, die Planung auch so ausgeführt wird, dass die erteilte Baugenehmigung nicht später zurückgenommen wird und sie darf darüber hinaus auch nicht so gestaltet sein, dass sie später von Dritten angefochten werden kann. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers scheiden daher nur dann aus, wenn dieser dem Architekten bewusst eine riskante Planung überträgt und damit die Gefahr der Ablehnung der Baugenehmigung in Kauf nimmt. Allerdings hat die Aufklärungs- und Hinweispflicht dort Grenzen, wo es sich um einen langjährig erfahrenen Bauherrn handelt, der die Gefahren einer "riskanten" Planung erkannt hat bzw. erkennen musste.

In der Fortführung des Seminars wies Norbert Schock von der Quadra Invest GmbH (http://www.quadrainvest.de) die Mitarbeiter darauf hin, dass gegenseitiges Vertrauen die Basis des Erfolges ist und somit ein wichtiger Baustein für den täglichen Umgang mit Unternehmenspartner, Mitarbeitern und Kunden darstellt. Eine rege Diskussion und weitere Punkte zur Hinweispflicht auch in anderen Bereichen wurden im zweiten Aufbaumodul dieser Weiterbildung erarbeitet.

V.i.S.d.P.:

Norbert Schock
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Ahornallee 8 14050 Berlin

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