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Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
Pressemitteilung von Benning Karin
Nur ein kleiner Trick
24.05.2013
Auto & Verkehr
Seit fast vierzig Jahren lernt jeder Fahrschüler: Vor dem Losfahren anschnallen. Trotzdem ist der Griff nach dem Sicherheitsgurt noch immer nicht für alle eine Selbstverständlichkeit. Dabei kann er Leben retten, denn immer noch sind auch fehlende Sicherheitsgurte bei Unfällen der Grund für schwere Verletzungen oder Todesfälle.
Wer sich heutzutage nur auf den Airbag verlässt, macht einen Fehler. Optimalen Schutz bei Unfällen bietet nur die Kombination aus Sicherheitsgurt und Airbag. Ein Airbag allein kann für einen nicht angeschnallten Fahrer bei einem Unfall zur ernsten Gefahr werden, wenn Fahrer oder Beifahrer in dem Moment nach vorne geschleudert werden, in dem sich der Airbag entfaltet. Zudem kann es auch passieren, dass der Unangeschnallte durch die Wucht des Aufpralls einfach den Airbag durchschlägt und sich auf diese Art und Weise schwer verletzt.
Doch Gurtmuffel müssen auch beim Versicherungsschutz mit Konsequenzen rechnen: Ereignet sich ein Unfall, bei dem der Verursacher zweifelsfrei feststeht, ist es an der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, den Schaden zu regulieren. Sollte sich an Hand der Verletzungen jedoch herausstellen, dass der Geschädigte nur deshalb so schwer zu Schaden kam, weil er nicht angeschnallt war, geht die Rechtsprechung von einem Mitverschulden aus (LG Oldenburg AZ 1 0 879/08). Diese Mithaftung kann dazu führen, dass die Ansprüche eines Geschädigten - zum Beispiel das Schmerzensgeld oder der Verdienstausfall - bis zu 50 Prozent gekürzt werden.
Ein Thema ist das Anschnallen auch, wenn es um Fahrgemeinschaften geht: Wer seine Kinder und deren Freunde gemeinsam in die Schule oder zum Sportverein fährt, muss ein Auge darauf haben , dass die Kinder angeschnallt sind und soweit nötig auch in einem entsprechenden Kindersitz Platz nehmen. Wie lange Kindersitze das Mittel der Wahl sind, ist in § 21 der Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt: "Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind." Autofahrer, die sich daran nicht halten, machen sich strafbar und ihnen droht ein Bußgeld.
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