Pressemitteilung von Juliane Parusel

Schonfrist für § 25c KWG läuft ab - Finanzinstitute haben Maßnahmen noch nicht vollständig umgesetzt


Handel & Dienstleistungen

München, 01. März 2012 - Bald ist die Schonfrist vorbei: Bis zum 31. März 2012 müssen Finanzinstitute die Vorgaben des im vergangenen Jahr aktualisierten § 25c Kreditwesengesetz (KWG) umgesetzt haben - andernfalls drohen Sanktionen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der im März 2011 neu gefasste Paragraph fordert die Einführung risikoorientierter und transparenter Präventionsmaßnahmen, um Geldwäschevorfälle, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen, wie etwa Betrug, frühzeitig zu erkennen. Obwohl die sanktionsfreie Schonfrist bald zu Ende ist, gibt es laut den Experten von SHS VIVEON, dem Lösungsanbieter für ganzheitliches Customer Management, noch immer erhebliche Defizite bei der Umsetzung der Maßnahmen.

"Insbesondere kleinere Banken, Versicherungen und Unternehmen im Leasingumfeld haben Probleme, die gesetzlichen Maßnahmen zu realisieren. Sie stehen vor einem Ressourcenproblem: Gibt es beispielsweise keine eigene Compliance-Abteilung, so fehlen auch die personellen Kapazitäten für die vom Gesetz geforderte zentrale Stelle, die alle Entscheidungen der Bereiche Compliance sowie interner und externer Betrug treffen, prüfen und dokumentieren soll", sagt Carsten Jünger, Senior Manager Customer Risk bei der SHS VIVEON AG. "Hinzukommt, dass häufig keine entsprechende IT-Infrastruktur vorhanden ist, die die in § 25c KWG geforderten intensiveren Prüfungskriterien bei der Identifikation von Neukunden und der kontinuierlichen Überwachung der Bestandskunden übernehmen könnte - und manuell sind die Maßnahmen kaum zu bewältigen."

Nach Meinung des SHS VIVEON Experten Carsten Jünger ist eine gewisse Automatisierung der Prozesse daher unerlässlich: "Die Bandbreite reicht hier von der automatisierten Einholung von externen Informationen - etwa von Auskunfteien - bis zur Automatisierung des kompletten Prüfvorgangs. Wer eine besonders schnelle Umsetzung ohne großen Aufwand sucht, kann die Prüfung und Risikoklassifizierung von Neukunden und die kontinuierliche Überwachung der Bestandskunden auslagern und über einen externen Anbieter laufen lassen, der die IT-Infrastruktur zur Verfügung stellt. Das Finanzinstitut muss dann keine eigenen neuen Systeme implementieren und kann trotzdem die gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang gewährleisten."

Auch Rechtsanwalt und Ombudsmann Albrecht Vahl, der auf Compliance- und Risikomanagement-Themen spezialisiert ist, kennt die Herausforderungen, vor denen die Finanzinstitute derzeit stehen: "Generell habe ich den Eindruck, dass die Institute die Anforderungen des § 25c KWG intensiv und gewissenhaft aufgegriffen haben - allerdings fehlten bisher teilweise die dafür notwendigen Strukturen und auch das Bewusstsein, dass man sich intern mit diesen Themen ernsthaft beschäftigen muss. Vermutlich werden daher viele Institute die bis 31. März laufende Übergangszeit voll ausschöpfen und hinsichtlich der Maßnahmen nur das Pflichtprogramm umsetzen. Wer sich jedoch langfristig und erfolgreich gegen kriminelle Handlungen schützen will, der muss meiner Meinung nach auch Maßnahmen in Erwägung ziehen, die über die formellen gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Dazu zählen z.B. der Einsatz einer speziellen Software und die Einführung eines Hinweisgebersystems mit Ombudsmann (Whistleblowing)."

Um die komplexen Anforderungen des neu verfassten § 25c KWG zu konkretisieren, hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet, die vom Bundesministerium der Finanzen und der BaFin anerkannt wurden. Diese Anwendungshinweise sind auf der Website der BaFin downloadbar. "Die neuen erweiterten Anforderungen in § 25c KWG haben sehr große Bedeutung für die Finanzinstitute und für ganz Europa, weil damit die Prävention und die Ermittlungen gegen Betrug, Unterschlagung, Bestechung usw. vereinheitlicht und verschärft werden. Dies ist im Hinblick auf die hohen Schäden und die große Dunkelziffer der Wirtschaftskriminalität auch dringend erforderlich", ergänzt Albrecht Vahl.

Mehr Informationen:
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SHS VIVEON 25c KWG Kreditwesengesetz Betrugsprävention Compliance

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