Bei Totalschaden Restwertangebote der haftenden Versicherung abwarten - Verkehrsrecht Dresden
28.02.2013 / ID: 103685
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Der Geschädigte ist gehalten, der haftenden Versicherung nach Zusendung des Schadengutachtens Gelegenheit zur Vorlage höherer Restwertangebote einzuräumen (OLG Köln, Beschluss v. 16.07.2012 - 13 U 80/12).
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
Kläger K wird in einen Verkehrsunfall mit Fremdverschulden verwickelt. Das Schadengutachten kommt zum Totalschaden mit Restwert 3.600,00 EUR.
Am 08.07.2011 verkauft K den Restwert für 3.600,00 EUR.
Am 12.07.2011 wird das Gutachten an die Versicherung V versandt. Am 19.07.2011 übersendet V dem K ein verbindliches Restwertangebot i. H. v. 6.110,00 EUR.
V rechnet den Schaden auf Basis 6.110,00 EUR ab. K klagt auf Zahlung. Das Landgericht weist die Klage ab. K legt Berufung ein, nimmt aber nach Hinweisbeschluss des OLG auf mangelnde Erfolgsaussicht die Berufung zurück.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
Im Grundsatz erfolgt die Schadensregulierung bei Totalschäden auf Basis des Schadengutachtens. Damit wird dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Folge geleistet.
Allerdings ist der Geschädigte verpflichtet, der haftenden Versicherung die Möglichkeit eines höheren Restwertangebots einzuräumen.
Ein solches Alternativangebot muss dem Geschädigten "ohne Weiteres zugänglich" und "einschränkungslos annahmefähig" sein.
Für die Beschaffung eines höheren Restwertangebots muss der Versicherung zunächst das Schadengutachten vorliegen.
Vorliegend hatte K den Restwert jedoch bereits am 08.07.2011 verkauft während der Versicherung das Gutachten erst am 19.07.2011 übersandt wurde.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Bei Unfällen mit wirtschaftlichem Totalschaden ist vor übereilter Veräußerung der Restwerte dringend zu warnen. Man sollte der gegnerischen Versicherung mindestens 1 Woche ab Zugang des Gutachtens Zeit zur Vorlage von Restwertangeboten einräumen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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