Kein gesetzlicher Unfallschutz während der Rauchpause - Rechtsanwalt Dresden
01.03.2013 / ID: 104013
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden
Das Rauchen am Arbeitsplatz ist eine Privatentscheidung des Arbeitnehmers ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit (Sozialgericht Berlin, Urteil v. 23.01.2013, S 68 U 577/12).
Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden
Pflegehelferin K arbeitet im Seniorenheim. Raucherpausen dürfen nur außerhalb des Gebäudes stattfinden. Auf dem Rückweg von ihrer Raucherpause stößt sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Der Hausmeister verliert dabei einen Eimer Wasser aus der Hand. K rutscht aus und bricht sich den rechten Arm.
K klagt gegen die Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden
Das Sozialgericht Berlin weist die Klage ab.
Es komme darauf an, ob die streitige Situation einen Arbeitsunfall darstelle. Dies verneint das Sozialgericht Berlin.
Die Einlegung einer Raucherpause habe keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Das Rauchen stelle eine Privatentscheidung des Arbeitnehmers dar.
Das Rauchen sein insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit vergleichbar. Die Nahrungsaufnahme sei notwendig, um die Arbeitskraft aufrecht zu erhalten. Demgegenüber sei das Rauchen lediglich ein Genuss.
Daher sei der Weg zur Kantine, nicht jedoch der Weg zur Raucherpause gesetzlich unfallversichert.
Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden
"Es erscheint wichtig, den Arbeitnehmer, welcher Raucher ist, auf die geschilderte Rechtslage hinzuweisen. Es besteht kein gesetzlicher Unfallschutz.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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