Restschuldbefreiung bleibt 3 Kalenderjahre gespeichert - Rechtsanwalt Insolvenzrecht in Dresden
27.04.2013 / ID: 113887
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Insolvenzrecht in Dresden - Kanzlei Horrion
Die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 I InsO) stellt keinen Grund dar, personenbezogene Daten gemäß § 35 II Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz vorzeitig zu löschen (Gerichtsbescheid Verwaltungsgericht Karlsruhe v. 26.10.2012, Az.: 6 K 1837/12).
Sachverhalt - Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden - Kanzlei Horrion
Schuldner S gerät in Insolvenz. Am 17.03.2004 wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 05.10.2010 wird S die Restschuldbefreiung erteilt.
A ist eine Wirtschaftsauskunftei, welche jährlich mehr als 80 Mio Anfragen erledigt. Über den S sind die persönlichen Daten gespeichert sowie: "5.10.2010 Aufhebung Insolvenzverfahren und Erteilung Restschuldbefreiung.
Am 06.12.2011 erteilt A diese Auskunft an die X-Bank. S stellt Antrag bei A auf Selbstauskunft. A verweigert die Erledigung.
S wendet sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz L. L erlässt Verfügung vom 06.07.2021 und ordnet die sofortige Löschung der Dateien vor Ablauf der Löschungsfrist 31.12.2013 an.
A klagt vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg.
Rechtsgründe - Rechtsanwalt Insolvenzrecht in Dresden
Die regelmäßige Löschungsfrist nach § 35 II 2 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz beträgt 3 Jahre zum Jahresende.
Der Gesetzgeber habe das Interesse der freien Wirtschaft auf Schutz vor zahlungsunfähigen Marktteilnehmern bedacht und andererseits den Schutz der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I 66 GG i. V. m. Art. 1 I GG.
Die Tatsache der Restschuldbefreiung ist auch kein atypischer Fall, welcher eine sofortige Datenlöschung rechtfertigt. Hierfür reicht nicht aus, dass der Schuldner die Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren erfolgreich durchlaufen habe. Dies sei ja Voraussetzung der Restschuldbefreiung.
Nur in krassen Fällen der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit - z. B. Lottogewinn, Erbschaft - sei eine sofortige Datenlöschung gerechtfertigt.
Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Insolvenzrecht in Dresden - Kanzlei Horrion
"In der Beratungspraxis werden immer wieder Fragen nach den Löschungsfristen gestellt. Die vorliegende Entscheidung bestätigt die Regelfrist von 3 Kalenderjahren.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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