Arbeitsgeberkündigung wegen außerdienstlicher Straftaten zulässig - Arbeitsrecht Dresden
26.04.2011 / ID: 11684
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden:
Wird der Arbeitgeber mit außerdienstlichen Straftaten des Arbeitnehmers in Verbindung gebracht, ist Arbeitgeberkündigung zulässig (BAG, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 AZR 293/09).
Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden:
K ist Straßenbauarbeiter im öffentlichen Dienst. Wegen Zuhälterei und Körperverletzung wird gegen ihn eine Bewährungsstrafe festgesetzt. Die Presse hat über den Strafprozess berichtet. K hat zum Motiv die Straftaten angegeben, er verdiene bei seinem Dienstherrn zu wenig und sei auf Nebeneinkünfte angewiesen. Arbeitgeberin B kündigt das Arbeitsverhältnis wegen grober Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. K klagt gegen die Kündigung, jedoch ohne Erfolg.
Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch im außerdienstlichen Bereich die Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Hier hat K im Strafprozess die B für die Straftaten mit verantwortlich gemacht. Dieser Vorwurf wurde in der Presse veröffentlicht. Es wurde das Integritätsinteresse des B verletzt. B hat Anspruch darauf, nicht mit der Straftat in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht zu werden.
Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden
"Für den Arbeitnehmer ist es ratsam, bei einer Strafverfolgung das Integritätsinteresse des Arbeitgebers zu beachten", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Arbeitsrecht Dresden
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