Rechtsanwalt Strafrecht - Filesharing - kein Kavaliersdelikt -
31.05.2013
Politik, Recht & Gesellschaft
Das illegale Tauschen, Hochladen und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Daten, stellt stets eine Urheberrechtsverletzung dar.
Längst haben vor allem die Musikindustrie und die Filmindustrie schlagkräftige Teams gebildet, die täglich auf die Suche nach Urheberrechtsverstößen im Web gehen. Der Verursacher wird mittels besonderer Software nach der Adresse und einem hashcode ermittelt. Durch Auskunftsverlangen gegenüber den Serviceprovidern gelangen die Ermittler dann meist auch an die Daten des Anschlussinhabers, von dessen Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Es erfolgt dann meist eine Abmahnung unter Geltendmachung von Schadensersatz und Forderung nach einer strafbewehrten UInterlassungserklärung. An dieser Stelle sollte stets ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, sind die Unterlassungserklärungen doch meist zu weitgehend und können die Ersatzansprüche auch oft mit zutreffender Argumentation abgewehrt werden.
Darüber hinaus liegt dann aber meist auch eine Straftat gem. § 106 I UrhG vor. Werden gar pornografische Inhalte verbreitet, kann auch noch eine Strafbarkeit nach § 184 StGB bestehen.
Werden mehrere Filme und Daten getauscht, liegen grundsätzlich auch mehrere Straftaten vor, die allesamt geahndet werden können. Geldstrafen von mehreren tausend Euro sind hier keine Seltenheit.
So sah das Amtsgericht Augsburg in einem Fall, in dem der Täter 24 Pornofilme getauscht hatte, eine Geldstrafe von 4.500 Euro als angemessen an.
Das Problem an dieser Stelle war, dass der Täter sich vorschnell geständig eingelassen hatte. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, in solchen Fällen von Anfang an rechtskundige Beratung einzuholen. Denn meist kann nicht ermittelt werden, wer genau die Handlungen am Computer überhaupt vorgenommen hat.
Wir vertreten Mandanten in allen Bereichen des Urheberrechts und des Strafrechts!
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