Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG auf Steuerforderungen - Insolvenzrecht Dresden
28.04.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden:
Zahlungen des GmbH-Geschäftsführers an das Finanzamt nach Eintritt der Insolvenzreife führen auch nicht bzgl. Altverbindlichkeiten zur Erstattungspflicht nach § 64 GmbHG.
Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden:
B ist GmbH-Geschäftsführer. Es liegen Altforderungen des Finanzamtes vor. Nun ist Insolvenzreife eingetreten. B zahlt die Altforderungen. Nach Insolvenzeröffnung verlangt Insolvenzverwalter von B nach § 64 GmbHG Erstattung zur Insolvenzmasse. Jedoch bleibt die Klage ohne Erfolg.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden
Nach § 64 S. 1 GmbHG muss der GmbH-Geschäftsführer Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Insolvenzmasse erstatten. Dies gilt nach § 64 S. 2 GmbHG dann nicht, wenn der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hat.
Dies ist hier der Fall. B befand sich in einer Pflichtenkollision, da er zugleich persönlich haftete § 26b UstG, 380 AO i. V. m. §§ 41 a I Nr. 2, 38 III EKSt. Bei dieser Konstellation entspricht es der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, der Haftung durch Zahlung zu entgehen.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden
"Die Vorschrift § 64 GmbHG ist eine für den GmbH-Geschäftsführer sehr wichtige Haftungsvorschrift. Diese Vorschrift sollte er unbedingt kennen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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