Vollkasko muss bei Vollrauschfahrt nicht zahlen - Verkehrsrecht Dresden
30.06.2011 / ID: 19369
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Vollkaskoversicherung darf Schadensregulierung ablehnen, wenn Vollrauschfahrt zum Unfall geführt hat (OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2010, Az. 7 U 466/10, BGH Az. IV ZR 225/10, noch nicht entschieden).
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
Am 13.07.2008 ca. 7.15 Uhr kommt K von einem Rockkonzert aus einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab. Dies geschieht außerorts. Das Fahrzeug prallt gegen einen Laternenpfahl. Der Fahrzeugschaden beträgt ca. EUR 6.400,00. Um 8.40 Uhr wird Blutentnahme vorgenommen. Ergebnis: 2,7 ‰. Die Vollkaskoversicherung lehnt die Regulierung des Eigenschadens ab.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
Seit dem 01.01.2008 gilt die Vorschrift § 81 Abs. 2 VVG. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Umstritten und nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Vollkaskoversicherung die Schadensregulierung gänzlich versagen darf. Verhandlungstermin vor dem BGH ist am 22.06.2011.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Beim Bestehen einer Vollkaskoversicherung ist dem Versicherungsnehmer generell zu empfehlen, sich möglichst korrekt im Straßenverkehr zu verhalten. Die neue Regelung § 81 Abs. 2 VVG eröffnet der Versicherung ansonsten das Recht zur Reduzierung der Schadensregulierung des eigenen Fahrzeugschadens", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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