Die Anwaltskanzlei Sachse - Anwalt Offenbach und Egelsbach- Mietrecht
22.07.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Unbefristete Mietverträge können generell auch mündlich geschlossen werden. Der Mietvertrag ist zustande gekommen, wenn sich beide Parteien über die Art des Mietobjektes, die zu zahlenden Miete und den Zweck der Nutzung der Mietsache einig geworden sind. Der Vermieter hat danach dem Mieter die Nutzung der Sache zu überlassen und der Mieter die Miete zu zahlen. Haben sich Vermieter und Mieter nicht auf die Zeit des Mietvertrages geeinigt, so ist der Vertrag in den Fristen kündbar, in denen die Zahlung der Miete vereinbart wurde. Bei einer wochenweisen Mietzahlung ist der Vertrag also auch in der Frist von einer Woche kündbar usw.
Ausgenommen hiervon ist aber ein Vertrag über eine Mietwohnung. Auch ein solcher Vertrag ist mündlich vereinbar, die Kündigung richtet sich aber nach den im Gesetz vorgeschriebenen besonderen Kündigungsschutzregeln für Wohnungsmieter.
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