Die Anwaltskanzlei Sachse - Anwalt Offenbach und Neu-Isenburg - Verkehrsrecht
12.08.2011 / ID: 24306
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Droge Cannabis ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Dies bedeutet, dass der Besitz von Cannabis und der Handel mit Cannabis zu einer Bestrafung nach dem Betäubungsmittelgesetz führen kann. Hingegen ist das bloße "Mitrauchen" von Cannabis ohne sonstigen Besitz ist nicht strafbar. Zum Beispiel wenn jemand an einem kreisenden "Joint" zieht und diesen dann weitergibt. Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr können durch das Fahren eines Fahrzeugs (auch Fahrrad!) unter dem Einfluß von Cannabis besondere, verkehrsbezogene Straftatbestände entstehen.
Das Nutzen eines Fahrzeugs unter dem Einfluß von Cannabis kann den Straftatbestand "Trunkenheit im Verkehr" des § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr kann also nicht nur wegen des Alkoholkonsumes, sondern ebenso wegen des Genusses "anderer berauschender Mittel" erfolgen. Cannabis gehört zu den "anderen berauschenden Mitteln" im Sinne des § 316 StGB. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr setzt immer voraus, dass der Fahrer auf Grund des Genusses eines berauschenden Mittels nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Für Alkoholfahrten gibt es unterschiedliche Promille-Grenzen, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können (0,3 / 0,5 / 1,1 Promille), wobei es vergleichbare Werte für Cannabis nicht gibt. Ab 1,1 Promille liegt zwingend Fahrunsicherheit, in Gestalt der sogenannten "absoluten" Fahrunsicherheit vor, ohne dass ein gesonderter Nachweis von Fahrfehlern o.ä. erforderlich ist.
Bei Fahrten unter dem Einfluß von Cannabis muß die Fahrunsicherheit allerdings im konkreten Einzelfall bewiesen werden, weil es keinen Grenzwert entsprechend der 1,1 Promille-Grenze gibt.
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