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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.

Pressemitteilung von Ulrich Horrion

Streit um Restschuldbefreiung kann über Schlusstermin hinausgehen - Insolvenzrecht Chemnitz


16.08.2011 / ID: 24524
Politik, Recht & Gesellschaft

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Chemnitz

Der im Schlusstermin nicht erschienene Schuldner darf sich gegen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auch noch anschließend wehren, wenn das Insolvenzgericht ihn nicht rechtzeitig vor dem Termin über die Folgen des Ausbleibens hinreichend belehrt hatte (BGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az IX ZB 237/09).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Chemnitz

Schuldner S erscheint im Schlusstermin seines Insolvenzverfahrens nicht. Das Insolvenzgericht hatte ihm außer der Terminsmitteilung keine Hinweise zum Nichterscheinen gegeben. Im Termin beantragt Gläubiger G Versagung der Restschuldbefreiung, weil S bei Stellung des Insolvenzantrages im Vermögensverzeichnis eine frühere Lohnabtretung nicht angegeben hatte.

Das Insolvenzgericht beschließt die Versagung der Restschuldbefreiung. S legt sofortige Beschwerde ein und trägt erst jetzt zu seiner Verteidigung vor. Das Beschwerdegericht weist das Vorbringen als verspätet zurück. Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück.



Rechtsgründe - Insolvenzrecht Chemnitz

Zunächst war der Antrag G auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO schlüssig. Schuldner S hätte sich im Termin dazu erklären müssen.

Jedoch ist die Zurückweisung seines späteren Vortrages nur zulässig, wenn das Insolvenzgericht ihn rechtzeitig vor dem Termin auf die Möglichkeit der Stellung von Versagungsanträgen und der Pflicht zu sofortigen Erklärung dazu hingewiesen hätte. Nach verfassungskonformer Auslegung von § 289 Abs. 1 InsO ist dem Schuldner ansonsten rechtliches Gehör nach Art 103 GG zu gewähren. Sein späterer Vortrag war zu verwerten.

Belehrungspflichten und Ausschlussfristen regelt die InsO zwar nicht für die vorliegende Konstellation, aber an anderer Stelle, z. B. §§ 175 Abs. 2, 20 Abs. 2 InsO

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Chemnitz

"Der Schuldner sollte das Insolvenzverfahren gerade im Hinblick auf die Restschuldbefreiung genau verfolgen, um keine Rechtsnachteile zu riskieren", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Chemnitz.
Insolvenzrecht Chemnitz Restschuldbefreiung Chemnitz

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